Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

8 74b. Beginn der Verjährung. 321 
a) Es ist also nicht vorgeschrieben, daß die Verjährung nur an bestimmten 
Kalendertagen beginnen könne, sondern die Verjährung kann an jedem be- 
liebigen Tage anfangen. 
b) Es ist ferner nicht nötig, daß der Anspruch, um zu verjähren, bestritten 
oder verletzt sein müsse, sondern die Verjährung kann auch beginnen, wenn 
alle Beteiligten den Anspruch gelten lassen und ihm Genüge tun. 
c) Es ist ebensowenig erforderlich, daß der Berechtigte von seinem An- 
spruch und der Person seines Schuldners Kenntnis hat, sondern die Verjährung 
beginnt auch gegenüber unbekannten Ansprüchen und zugunsten unbekannter 
Schuldner. 
d) Es kommt endlich nicht darauf an, ob der Berechtigte gute Gründe 
hatte, den Anspruch einstweilen nicht geltend zu machen, sondern die Verjährung 
beginnt auch dann, wenn dem Berechtigten die Verfolgung seines Anspruchs 
durchaus nicht zuzumuten ist. 
Beispiele. I. A. hat dem B. anfangs 1909 ein Darlehn, rückzahlbar am 29. Mai 09, 
gegeben. Hier beginnt für den Anspruch A.## gegen B. auf Rückgewähr des Darlehns die 
Verjährung am 29. Mai 09. II. C. hat dem D. am 1. Mai 09 seine Hypothekenbriefe zur 
Aufbewahrung gegeben. Hier beginnt für den Anspruch C.s gegen D. auf Rückgabe der 
Briefe die Verjährung am 1. Mai 09, auch wenn D. die Briefe ordnungsmäßig in seinen 
Geldschrank gelegt hat und dort unberührt, wie es sich gehört, liegen läßt. III. E. hat 
am 1. Mai 09 seine Brieftasche verloren: F. hat sie am 5. Mai 09 gefunden. Hier be- 
ginnt für E.s Anspruch gegen F. auf Rückgabe der Tasche die Verjährung am 5. Mai 
09, auch wenn F. seinen Fund so gut verheimlicht hat, daß er nicht zur Kenninis des E. 
kommen konnte. IV. G. hat dem H. eine Sache am 1. Mai 09 verkauft und geliefert. 
Hier beginnt für den Anspruch G.s gegen H. auf Zahlung des Kauppreises die Verjährung 
am 1. Mai 09, auch wenn G. den Kaufpreis von H. nur deshalb nicht einfordert, weil 
H. gleich nach Empfang der Ware schwer erkrankt oder verschwunden oder zahlungsunfähig 
geworden ist. 
2. Ausnahmen. 
a) Bei den Ansprüchen, die der abgekürzten zwei= oder vierjährigen Ver- 
jährung (oben S. 316, 317) unterliegen, beginnt die Verjährung erst mit dem 
Schluß des Kalenderjahrs, in dem die Verjährung ohne diese Sonderregel ihren 
Anfang nehmen würde (s. 201). 
b) Bei den Ansprüchen auf eine Unterlassung beginnt die Verjährung 
erst, wenn dem Anspruch zuwidergehandelt wird (198 Satz 2). 
I) Bei den Schadensersatzansprüchen aus Delikten beginnt die abgekürzte 
dreijährige Verjährung (oben S. 317) erst, wenn der Geschädigte von dem 
Schaden und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (852 1l). 
d) Bei sämtlichen Ansprüchen beginnt die Verjährung, wenn ihr einer 
der später (unten § 74) aufzuführenden Hemmungsgründe entgegensteht, erst, 
wenn der Hemmungsgrund fortgefallen ist. 
Beispiele. I. 1. Kaufmann A. hat dem Kaufmann B. am 30. Dezember 09 Waren 
verkauft und geliefert; die Bezahlung sollte sofort erfolgen. Hier beginnt für den Anspruch 
A.3 gegen B. auf Bezahlung des Kaufpreises die Verjährung am 31. Dezember 09. 
2. Derselbe Fall; nur war vereinbart, daß B. erst am 2. Januar 10 zahlen sollte. Hier 
beginnt wegen dieser dreitägigen Zahlungsfrist die Verjährung ein volles Jahr später, näm- 
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. I. 21
	        
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