322 Buch I. Abschnitt 5. Zeitablauf.
lich erst am 31. Dezember 10. II. C. hat dem D. 09 versprochen, solange er neben ihm
wohnt, bei Vermeidung einer Vertragsstrafe in seiner Wohnung nie zu musizieren oder
musizileren zu lassen; vierzig Jahre hat er diese Verpflichtung erfüllt; 50 schafft er aber
seinen Enkeln zuliebe ein Pianino an und läßt sie Walzer spielen. Hier beginnt für D.S
Anspruch gegen C. auf die Unterlassung des Klavierspiels die Verjährung 50. III. E. ist
durch anonyme Briefse, die F. O9 an verschiedene Adressen versendet hat, verleumdet worden;
anfangs ist die Verleumdung unschädlich; erst 13 läßt sich G. durch sie bestimmen, dem E.
seine Kundschaft zu entziehn, und schädigt ihn dadurch erheblich; erst 38 entdeckt E. durch
einen Zufall, wer der Schreiber des Briefs ist. Hier beginnt für den Anspruch E.s gegen
F. auf Schadensersatz (824) die lange dreißigjährige Verjährung schon 09, die kurze drei-
jährige Verjährung erst 38; jene beginnt also schon vier Jahre vor, diese beginnt erst 25
Jahre nach Entstehung des Anspruchs zu laufen. IV. Derselbe Fall wie zu III; nur rühren
die verleumderischen Briese von E.s Ehefrau her, die getrennt von ihm lebt; E. erhebt
darauf sofort die Ehescheidungsklage, und die Ehe wird 40 geschieden. Hier beginnt für E.s
Schadensersatzanspruch gegen seine Frau sowohl die lange wie die kurze Verjährung erst
40 (s. 204).
6) Hemmung und Unterbrechung der Verjährung.
§ 74.
Der Lauf der Verjährung kann, nachdem er begonnen, aber bevor er
vollendet ist, nachträglich dadurch aufgehalten werden, daß die Verjährung ent-
weder gehemmt oder unterbrochen wird.
I. 1. a) Der wichtigste Grund zur Hemmung der Verzjährung eines
Anspruchs ist, daß dem Schuldner eine aufschiebende Einrede gegen den An-
spruch, insbesondre die der Stundung, zusteht (202 1). Doch gilt für einige
und zwar gerade für besonders wichtige aufschiebende Einreden eine Ausnahme,
namentlich für die Einrede des Zurückbehaltungsrechts, des nicht erfüllten Ver-
trages und der Vorausklage: sie hemmen den Lauf der Verjährung nicht (s.
202 II). Der Grund ist, daß der Gläubiger die Rechtsmacht hat, diese Ein-
reden jederzeit zu beseitigen; sie sollen also dem Lauf der Verjährung ebenso-
wenig entgegenstehn, wie die mangelnde Fälligkeit eines Anspruchs den Beginn
der Verjährung hindert, wenn der Gläubiger die Rechtsmacht hat, die Fällig-
keit im Wege der Kündigung jederzeit herbeizuführen (s. oben S. 320).
Beispiele. I. A. hat dem B. 02 schenkungsweise 10000 Mk., zahlbar anfangs 63,
versprochen, gerät aber O4 in Vermögensverfall, so daß er nicht einmal seinen eignen standes-
mäßigen Unterhalt bestreiten kann; 09 kommt er wieder zu Wohlstand. Hier hat für den
Anspruch des B. auf Auszahlung der Schenkung die Verjährung 03 begonnen, war aber von 04
bis 09 durch die dem A. zustehende Einrede des Nolbedarfs (519) gehemmt. II. C. hat dem
D. im November 02 ein Pferd, lieferbar sofort gegen Zahlung des Kaufpreises, verkauft,
hat das Pferd aber erst im April 03 geliefert. Hier beginnt für den Anspruch C.S auf den
Kauspreis die Verjährung 02; freilich konnte D. die Zahlung des Kaufpreises mit der Ein-
rede des nicht erfüllten Vertrages bis April 03 verweigern (320); diese Einrede hemmt aber
den Lauf und also auch den Beginn dei Verjährung nicht.
Daraus, daß die Einrede des nicht erfüllten Vertrages den Lauf der Verjährung nicht
hemmt und also auch den Beginn der Verjährung nicht hindert, ist sinngemäß zu folgern,
daß die kurze zwei= oder vierjährige Verjährung der Ansprüche der Kaufleute für gelieferte
Waren (oben S. 316, 317) nicht mit dem Schluß des Jahres, in dem der Kaufmann die