Zweites Buch.
Das Recht der Forderungen.“
Erster Abschnitt.
Das Recht der Jorderungen im
allgemeinen.
Einleitung.
8 80.
I. 1. Forderungen, auch Forderungsrechte, Obligationen, obligatorische
Rechte genannt, sind, wie bereits ausgeführt (s. oben S. 64), die vermögens-
rechtlichen Anspruchsrechte. Charakteristisch ist also für sie einerseits, daß sie
dem Vermögensrecht angehören, andrerseits, daß ihr Inhalt überwiegend An-
spruchsmacht ist. In ersterer Beziehung stehn sie im Gegensatz zu den Per-
sonenrechten, in letzterer Beziehung stehn sie im Gegensatz zu den Bestimmungs-
und Vertrauensrechten.
Beispiele. I. Eine Forderung ist das Recht des Käufers auf Lieferung der ihm ver-
kauften Ware. II. Keine Forderungen sind: 1. das Recht des Ehemanns, von seiner Frau#
die Leitung des gemeinschaftlichen Hauswesens zu verlangen; denn das ist ein Personen-
recht; 2. das Recht des Rückkaufsberechtigten, den Rückkauf zu erklären; denn das ist ein
Bestimmungsrecht.
1) Stammler, Recht der Schuldverhältnisse in seinen allgemeinen Lehren (97); Scholl-
meyer, das Recht der einzelnen Schuldverhältnisse, 2. Aufl. (04); Kommentare zu Buch II
des BGB.s von Ortmann, 2. Aufl. (06), Planck-Greiff-André-Unzner-Strecker, 3. Aufl. (07);
Schollmeyer (seit 00); Kuhlenbeck-Kober-Engelmann, 3. Aufl. (seit 08); Kommentare zum
Handelsgesetzbuch von Staub-Könige-Stranz-Pinner, 8. Aufl. (06, 07), Düringer-Hachen-
burg, 2. Aufl. (seit 08). — L. Seuffert, die allgemeinen Grundsätze des Obligationenrechts
bei B. u. F., Heft 11 (89); Bernhöft, Kauf, Miete u. verwandte Verträge, bei B. u. F.,
Heft 12 (89); Laband, Arch. f. ziv. Pr. 74 S. 1.
2) Siber, Rechtszwang im Schuldverhältnis (03); v. Buchka, indirekte Verpflichtung
zur Leistung (04); Bekker, Jahrb. f. Dogm. 49 S. 51; Brecht, ebenda 53 S. 213; Isay,
ebenda 48 S. 187; Schloßmann, ebenda 45 S. 97; Siber, ebenda 50 S. 55; Besser, In-
halt der Leistungspflicht (09).