Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Zweites Buch. 
Das Recht der Forderungen.“ 
Erster Abschnitt. 
Das Recht der Jorderungen im 
allgemeinen. 
Einleitung. 
8 80. 
I. 1. Forderungen, auch Forderungsrechte, Obligationen, obligatorische 
Rechte genannt, sind, wie bereits ausgeführt (s. oben S. 64), die vermögens- 
rechtlichen Anspruchsrechte. Charakteristisch ist also für sie einerseits, daß sie 
dem Vermögensrecht angehören, andrerseits, daß ihr Inhalt überwiegend An- 
spruchsmacht ist. In ersterer Beziehung stehn sie im Gegensatz zu den Per- 
sonenrechten, in letzterer Beziehung stehn sie im Gegensatz zu den Bestimmungs- 
und Vertrauensrechten. 
Beispiele. I. Eine Forderung ist das Recht des Käufers auf Lieferung der ihm ver- 
kauften Ware. II. Keine Forderungen sind: 1. das Recht des Ehemanns, von seiner Frau# 
die Leitung des gemeinschaftlichen Hauswesens zu verlangen; denn das ist ein Personen- 
recht; 2. das Recht des Rückkaufsberechtigten, den Rückkauf zu erklären; denn das ist ein 
Bestimmungsrecht. 
1) Stammler, Recht der Schuldverhältnisse in seinen allgemeinen Lehren (97); Scholl- 
meyer, das Recht der einzelnen Schuldverhältnisse, 2. Aufl. (04); Kommentare zu Buch II 
des BGB.s von Ortmann, 2. Aufl. (06), Planck-Greiff-André-Unzner-Strecker, 3. Aufl. (07); 
Schollmeyer (seit 00); Kuhlenbeck-Kober-Engelmann, 3. Aufl. (seit 08); Kommentare zum 
Handelsgesetzbuch von Staub-Könige-Stranz-Pinner, 8. Aufl. (06, 07), Düringer-Hachen- 
burg, 2. Aufl. (seit 08). — L. Seuffert, die allgemeinen Grundsätze des Obligationenrechts 
bei B. u. F., Heft 11 (89); Bernhöft, Kauf, Miete u. verwandte Verträge, bei B. u. F., 
Heft 12 (89); Laband, Arch. f. ziv. Pr. 74 S. 1. 
2) Siber, Rechtszwang im Schuldverhältnis (03); v. Buchka, indirekte Verpflichtung 
zur Leistung (04); Bekker, Jahrb. f. Dogm. 49 S. 51; Brecht, ebenda 53 S. 213; Isay, 
ebenda 48 S. 187; Schloßmann, ebenda 45 S. 97; Siber, ebenda 50 S. 55; Besser, In- 
halt der Leistungspflicht (09).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.