8 80. Begriff des Forderungsrechts. 355
Von den beiden soeben genannten Merkmalen der Forderungen könnte man das erste
auch streichen und damit den Begriff der Forderung über das Gebiet des Vermögensrechts
hinaus auch auf das Gebiet des Personenrechts ausdehnen: Forderung hieße alsdann jedes
Anspruchsrecht, mag es dem Personen= oder dem Vermögensrecht angehören. Dafür spricht,
daß sehr viele für die vermögensrechtlichen Forderungen geltenden Regeln zweifellos auch auf
die personenrechtlichen Ansprüche anwendbar sind, z. B. die Vorschriften über die Erfüllung
und den Verzug. Dagegen spricht, daß in zahlreichen andern Beziehungen die personen-
rechtlichen Ansprüche sich wieder von den vermögensrechtlichen Forderungen auf das schärfste
unterscheiden, z. B. was ihre Vererblichkeit, ihre Abtretbarkeit, ihre Verzichtbarkeit angeht.
Man müßte also, wenn man den Namen „Forderungen“ auch auf die personenrechtlichen
Ansprüche übertragen wollte, sofort wieder nach einem kurzen Namen suchen, unter dem
man die vermögensrechtlichen Forderungen im Gegensatz zu den personenrechtlichen zusammen-
faßte. Da ist es denn aber doch einfacher, daß man von vornherein darauf verzichtet, den
Namen Forderung auch auf die personenrechtlichen Ansprüche auszudehnen, zumal uns ja
für alles, was den vermögensrechtlichen Forderungen und den personenrechtlichen Ansprüchen
gemeinsam ist, in dem Wort „Anspruch“ ein zusammenfassender kurzer und guter Ausdruck
ohnedies zur Verfügung steht.
2. a) Da die Forderungsrechte „Anspruchsrechte“ sind, ist ihre Wirksam-
keit überwiegend bloß eine relative: sie gewähren ihrem Inhaber eine Rechts-
macht nur über einzelne bestimmte Personen, die „Schuldner“ der Forderungen
(oben S. 64). Insofern stehn sie in Gegensatz zu den absoluten, insbesondre
zu den dinglichen Rechten.
Siehe das Beispiel oben S. 65.
b) Obschon jedem Forderungsrecht notwendig ein Anspruch oder eine
Mehrheit von Ansprüchen innewohnt, darf man doch Anspruch und Forderungs-
recht nicht identifizieren. Denn es gibt einerseits Ansprüche, die keine
Forderungsrechte sind, vor allem die personenrechtlichen Ansprüche; und es
steckt andrerseits in den meisten Forderungsrechten außer einem Anspruch auch
eine Bestimmungs= und eine Vertrauensmacht (oben S. 65).
3. Die Forderungen kommen bald als selbständige Rechte, bald als un-
selbständige Bestandteile zusammengesetzter Rechte vor. Und zwar sind sie in
letzterer unselbständiger Gestalt auch als Bestandteile absoluter, insbesondre
dinglicher Rechte anzutreffen: wo auch immer einem dinglichen Recht ein „An-
spruch“ entspringt, stellt dieser dingliche Anspruch zugleich eine „Forderung“
dar. Doch steht natürlich nichts im Wege, den Namen „Forderung“ auf die
selbständigen Forderungsrechte zu beschränken. Ob diese Terminologie den
Vorzug vor der unsrigen verdient, sei hier dahingestellt.“
Beispiel. Der Eigentümer A. kann, wenn er von B. in seinem Eigentum gestört
wird, von B. die Beseitigung der Störung beanspruchen (1004). Nach unfrer Terminologie
besteht kein Bedenken, diesen Anspruch des A., obschon er lediglich ein Ausfluß seines
Eigentums, also eines dinglichen Rechts, ist, als eine Forderung des A. gegen B. zu be-
zeichnen.
II. Jede Forderung ist auf eine Leistung des Schuldners gerichtet (241).
3) Siber, Rechtszwang S. 139; abw. Langheineken Anspruch, S. 25, 50.
4) Siehe Hellwig, Lehrb. d. Zivilprozeßrechts 1 (03) S. 217 371.
23*