§ 82. Form obligatorischer Rechtsgeschäfte. § 83. Vorverträge. 359
reits im allgemeinen Teil dieses Werks behandelten Formvorschriften eine große
Reihe von Spezialregeln in Betracht. Sie betreffen namentlich die Verträge,
die auf die Ubereignung von Grundstücken abzielen, die Miete und Pacht von
Grundstücken auf mehr als ein Jahr, die Schenkung, das Leibrentenversprechen,
die Bürgschaft, das abstrakte Schuldversprechen, das Schuldanerkenntnis, den
Vertrag über einen künftigen gesetzlichen Erb= oder Pflichtteil, den Vertrag über
die Veräußerung und Belastung eines ganzen Vermögens (313, 566, 581 II,
518, 761, 766, 780, 781, 312, 311). Von allen diesen Spezialregeln soll
aber erst später an geeigneter Stelle die Rede sein. Siehe namentlich unten
S. 376 über die Grundstücksgeschäfte.
II. Im übrigen ist auf die Besprechung der rechtsgeschäftlichen Formen
im allgemeinen Teil dieses Werks zu verweisen (s. oben §8 59 ff.).
3. Vorverträge.
§ 83.
I. 1. Von den Vorverhandlungen, die vielfach dem endgültigen Abschluß
eines Rechtsgeschäfts vorausgehen, ist schon im allgemeinen Teil gesprochen
worden (s. oben S. 233ff.). Hier ist nur noch des eigentlichen Vorvertrages
zu gedenken, d. h. eines Vertrages, in dem sich die Parteien zum Abschluß
eines künftigen Vertrages verpflichten. Solch ein Vorvertrag bedarf der
gleichen Form wie der künftige Vertrag." Er muß alle wesentlichen Punkte
des künftigen Vertrages soweit angeben, als dies der künftige Vertrag, um
gültig zu sein, selber tdun muß. Aus dem Vorvertrage erwächst für jede Par-
tei das Recht, von der Gegenpartei die Mitwirkung beim Abschluß des künf-
tigen Vertrages zu fordern. Daraufhin kann jede Partei die andre auch ver-
klagen; und auch das Urteil ergeht alsdann dahin, daß die Partei zum Ab-
schluß des künftigen Vertrages angehalten werde. Dagegen kann auf die Er-
füllung des künftigen Vertrages nicht sofort geklagt werden, weil der Vertrag
ja eben noch nicht abgeschlossen ist. Ob gegen die Partei, die ihre Mitwirkung
verweigert, eine Klage auf Schadensersatz zulässig ist, bestimmt sich nach all-
gemeinen Regeln.
2. Sehr oft vereinbaren die Parteien im Vorvertrage, daß der künftige
Vertrag eine bestimmte Form haben und über gewisse Punkte ausdrückliche
Festsetzungen treffen soll. Auch diese Vereinbarung ist beiderseits verpflichtend.
Können die Parteien sich über den Inhalt der zu treffenden Festsetzung nicht
einigen, so ist der Streit nach richterlichem Ermessen zu schlichten.
II. Verschieden vom Vorvertrage ist die Punktation (s. oben S. 234).
Entweder ist sie ganz unverbindlich; dann ist sie schwächer als ein Vorvertrag.
1) Schloßmann, Jahrb. f. Dogm. 45 S. 1; Bruck, Arch. f. BR. 20 S. 33; W. Stintzing,
Vorverpflichtung (03).
2) RE. 48 S. 136, 53 S. 238.