Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

20 Einleitung. 
fahren haben, seien folgende erwähnt. I. Nach dem Entwurf der ersten Kommission hatte 
der redliche Erwerber einer gestohlenen Sache, der die Sache an den Bestohlenen herausgeben 
mußte, einen „Lösungsanspruch“, d. h. der Bestohlene mußte ihm den für die Sache ge- 
zahlten Kaufpreis erstatten. Die zweite Kommission hat diesen Lösungsanspruch gestrichen. 
(Entw. 1 939, Entw. II 979 ff., BGB. 994 ff.) II. Die Entwürfe beider Kommissionen 
erklärten den entmündigten Verschwender für voll testierfähig. Der Bundesrat hat ihm die 
Testierfähigkeit abgesprochen (Entw. 1 1912, Entw. II 2205, des Bundesrats 2203, BGB. 
2229). III. Die Entwürfe beider Kommissionen und des Bundesrats ließen als ordentliche 
Form der Testamentserrichtung nur die Errichtung des Testaments vor Richter oder Notar 
zu. Die Kommission des Reichstags hat daneben auch die Errichtung eines eigenhändig 
geschriebenen zeugenlosen Privattestaments gestattet (Entw. I 1914, Entw. II 2207, Entw. 
des Bundesrats 2205, Entw. d. Reichstagskommission § 2205 a, BGB. 2231). IV. Die 
Entwürfe beider Kommissionen, des Bundesrats und der Reichstagskommission gestatteten 
ehelichen Kindern bis zum 25. Lebensjahr die Eheschließung nur mit elterlicher Einwilligung. 
Das Reichstagsplenum hat statt des 25. das 21. Lebensjahr gesetzt (Entw. I 1238, II 1290, 
des Bundesrats 1288, der Reichstagskommission 1288, BGB. 1305). 
n) Von den Vorarbeiten zum BGB. sind veröffentlicht der Entwurf der ersten Kom- 
mission, — Motive dazu in fünf Bänden, — die Teilentwürfe der zweiten Kommission, — 
der endgültige Entwurf der zweiten Kommission, — die Protokolle über die Beratungen der 
zweiten Kommission in sieben Bänden, — die Reichstagsvorlage des Bundesrats, — die 
Denkschrift dazu, — die Verhandlungen der Reichstagskommission, — die Verhandlungen des 
Reichstags. 
4. Im Zusammenhang mit dem bürgerlichen Gesetzbuch ist noch eine ganze 
Reihe andrer Reichsgesetze ergangen. Vor allem sind einige ältere Reichs- 
gesetze gründlich umgearbeitet worden, z. B. das Handelsgesetzbuch, die Zivil- 
prozeßordnung, die Konkursordnung. Sodann ist eine Grundbuchordnung, ein 
Gesetz betreffend die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, endlich ein 
Gesetz betreffend die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassen. 
Schließlich hat jeder einzelne deutsche Bundesstaat durch eine Reihe besondrer 
Gesetze den Rest des der Landesgesetzgebung verbleibenden Privatrechts einer 
Revision unterworfen.“ 
III. Das bürgerliche Gesetzbuch bedeutet einen Sieg des einheimischen 
Rechts über das Fremdrecht. Zunächst ist, soweit die Bestimmungen des 
bürgerlichen Gesetzbuchs und der ergänzenden Reichsgesetze reichen, das gesamte 
Fremdrecht mit einem Schlage formell aufgehoben. Und auch inhaltlich ist 
es sehr zurückgedrängt: eine lange Reihe wichtiger Bestimmungen des bürger- 
lichen Gesetzbuchs ist deutschen Ursprungs; und auch da, wo seine Regeln sich 
auf römische Grundlage stellen, entwickelt es sie so frei, so selbständig, daß sie 
schließlich doch ein deutsches Gepräge zeigen. 
Beispiele: I. Uberwiegend deutsch ist das gesetzliche Erbrecht, das ganze Familienrecht, 
das ganze Recht der unbeweglichen und ein großes Stück des Rechts der beweglichen Sachen, 
das Gesellschaftsrecht. II. Römisch ist im wesentlichen das Testamentsrecht, der Eigentums- 
erwerb an Früchten, die Haftung des Verkäufers für Mängel der Ware. III. Bemerkens- 
wert ist, wie die deutsche Gesinnung des BGB.#s im Lauf der Beratung Fortschritte machte. 
1. Der Redaktor des Sachenrechts in der ersten Kommission Johow hatte für bewegliche 
4) Maas, Bibliographie der amtl. Materialien (97); Mugdan, d. gesamten Materialien 
z. BGB., 5 BRde. (seit 99). 
5) Sammlung: Becher, die Ausführungsgesetze zum B. 3 Bde. (00, 01).
	        
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