8 91. Zinsen. 381
tragsmäßig begründet werden: der Zinsschuldner darf also nicht im voraus
versprechen, daß er die rückständigen Zinsen von der Fälligkeit ab von neuem
verzinsen werde (248 D.
Ausnahmen. I. Bankiers, Sparkassen und Kreditanstalten können mit ihren Kunden
vereinbaren, daß nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue Einlagen gelten und sofort
neue Zinsen tragen sollen; II. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von
ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszustellen,
können sich von ihren Darlehnsschuldnern Zinseszinsen versprechen lassen (248 11).
Ganz allgemein ist es gestattet, für eine bereits fällige Zinsschuld nachträglich Zinsen
zu vereinbaren.
2. Auch gesetzliche Zinsen, namentlich Verzugs= und Prozeßzinsen, können
von rückständigen Zinsen nicht gefordert werden (289, 291).
V. Wer aus dem Betriebe von Geld= oder Kreditgeschäften ein Gewerbe
macht, hat seinen Schuldnern alljährlich unaufgefordert einen Rechnungsaus-
zug mitzuteilen, um sie über die Höhe ihrer durch Zinsen und sonstige Zuschläge
anwachsenden Schuld aufzuklären. Verletzt er diese Pflicht, so verliert er für
das Jahr seine Zinsansprüche. Eine Ausnahme gilt für den Geschäftsverkehr
zwischen Kaufleuten, deren Firmen im Handelsregister eingetragen sind, sowie
in gewissen andern Fällen (RGes. v. 24. Mai 80 und 19. Juni 93 IV).
VII. 1. Rechtsgeschäftliche Zinsen sind im Zweifel ratenweise postnumerando zu be-
zahlen, nämlich je am Ende einer der Zinsperioden, auf deren Dauer der Zinssatz berechnet
ist, also z. B. Zinsen, die auf das Jahr berechnet sind, am Ende je eines Jahrs; die erste
Zinsperiode beginnt mit dem Tage, an dem der Zinsenlauf beginnt, z. B. beim Darlehn
mit dem Tage, an dem das Darlehn hingegeben ist, wird also nach beweglicher Zeit, nicht
nach Kalenderzeit berechnet; kommt das Kapital mitten in einer Zinsperiode zur Rück-
zahlung, so ist der bis dahin aufgelaufene Teil der Zinsen nicht erst am Ende der Periode,
sondern sofort zu zahlen (s. 608). Doch sind abweichende Festsetzungen statthaft, z. B. daß
Zinsen, die auf das Jahr berechnet sind, alle halbe Jahre gezahlt werden müssen, daß die
Zinsperioden nach Kalenderzeit zu berechnen sind usw.
2. Gesetzliche Zinsen sind nicht ratenweise, sondern auf einmal, nämlich zugleich mit
dem Kapital zu bezahlen.
VIII. Uber die Zinsen als „Frucht“ der Kapitalforderung s. oben S. 139; über die
Abkürzung der Verjährung der Zinsansprüche s. oben S. 317c.
g) Schadensersatz.!
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I. Schadensersatz ist die Beseitigung oder Vergütung eines privat-
rechtlichen Nachteils, den jemand rechtswidrig oder doch gegen seinen Willen
erlitten hat. Er ist verschieden von dem rechtsgeschäftlich bedungenen „Ent-
gelt“, weil dieses eine Vergütung für solche Nachteile bezweckt, die jemand mit
seinem Willen und völlig rechtmäßig erleidet.
Beispiel. Zinsen sind bald Entgelt bald Schadensersatz; ersteres ist namentlich der
Fall bei den rechtsgeschäftlichen, letzteres bei den Verzugszinsen.
1) Fischer, Schaden (03).