Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

8 91. Zinsen. 381 
tragsmäßig begründet werden: der Zinsschuldner darf also nicht im voraus 
versprechen, daß er die rückständigen Zinsen von der Fälligkeit ab von neuem 
verzinsen werde (248 D. 
Ausnahmen. I. Bankiers, Sparkassen und Kreditanstalten können mit ihren Kunden 
vereinbaren, daß nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue Einlagen gelten und sofort 
neue Zinsen tragen sollen; II. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von 
ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszustellen, 
können sich von ihren Darlehnsschuldnern Zinseszinsen versprechen lassen (248 11). 
Ganz allgemein ist es gestattet, für eine bereits fällige Zinsschuld nachträglich Zinsen 
zu vereinbaren. 
2. Auch gesetzliche Zinsen, namentlich Verzugs= und Prozeßzinsen, können 
von rückständigen Zinsen nicht gefordert werden (289, 291). 
V. Wer aus dem Betriebe von Geld= oder Kreditgeschäften ein Gewerbe 
macht, hat seinen Schuldnern alljährlich unaufgefordert einen Rechnungsaus- 
zug mitzuteilen, um sie über die Höhe ihrer durch Zinsen und sonstige Zuschläge 
anwachsenden Schuld aufzuklären. Verletzt er diese Pflicht, so verliert er für 
das Jahr seine Zinsansprüche. Eine Ausnahme gilt für den Geschäftsverkehr 
zwischen Kaufleuten, deren Firmen im Handelsregister eingetragen sind, sowie 
in gewissen andern Fällen (RGes. v. 24. Mai 80 und 19. Juni 93 IV). 
VII. 1. Rechtsgeschäftliche Zinsen sind im Zweifel ratenweise postnumerando zu be- 
zahlen, nämlich je am Ende einer der Zinsperioden, auf deren Dauer der Zinssatz berechnet 
ist, also z. B. Zinsen, die auf das Jahr berechnet sind, am Ende je eines Jahrs; die erste 
Zinsperiode beginnt mit dem Tage, an dem der Zinsenlauf beginnt, z. B. beim Darlehn 
mit dem Tage, an dem das Darlehn hingegeben ist, wird also nach beweglicher Zeit, nicht 
nach Kalenderzeit berechnet; kommt das Kapital mitten in einer Zinsperiode zur Rück- 
zahlung, so ist der bis dahin aufgelaufene Teil der Zinsen nicht erst am Ende der Periode, 
sondern sofort zu zahlen (s. 608). Doch sind abweichende Festsetzungen statthaft, z. B. daß 
Zinsen, die auf das Jahr berechnet sind, alle halbe Jahre gezahlt werden müssen, daß die 
Zinsperioden nach Kalenderzeit zu berechnen sind usw. 
2. Gesetzliche Zinsen sind nicht ratenweise, sondern auf einmal, nämlich zugleich mit 
dem Kapital zu bezahlen. 
VIII. Uber die Zinsen als „Frucht“ der Kapitalforderung s. oben S. 139; über die 
Abkürzung der Verjährung der Zinsansprüche s. oben S. 317c. 
g) Schadensersatz.! 
8 91. 
I. Schadensersatz ist die Beseitigung oder Vergütung eines privat- 
rechtlichen Nachteils, den jemand rechtswidrig oder doch gegen seinen Willen 
erlitten hat. Er ist verschieden von dem rechtsgeschäftlich bedungenen „Ent- 
gelt“, weil dieses eine Vergütung für solche Nachteile bezweckt, die jemand mit 
seinem Willen und völlig rechtmäßig erleidet. 
Beispiel. Zinsen sind bald Entgelt bald Schadensersatz; ersteres ist namentlich der 
Fall bei den rechtsgeschäftlichen, letzteres bei den Verzugszinsen. 
1) Fischer, Schaden (03).
	        
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