Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

8 91. Schadensersatz in Geld. 389 
VII. Wer für eine gestohlene, veruntreute oder sonst abhanden ge- 
kommene Sache dem Eigentümer Schadensersatz zu gewähren hat, erwirbt mit 
der Erfüllung der Ersatzpflicht das Eigentum an der Sache noch nicht; viel- 
mehr gehört die Sache, wenn sie wieder auftaucht, immer noch dem bisherigen 
Eigentümer. Doch muß dieser, wenn er in den Besitz der Sache kommt, den 
Schadensersatz mindestens teilweise zurückerstatten. Auch kann der Ersatz- 
pflichtige, wenn er den Ersatz leistet, fordern, daß ihm alle Ansprüche, die 
dem Eigentümer kraft seines Eigentumsrechts gegen dritte Personen zustehn, 
Zug um Zug abgetreten werden; hiermit (also mit der Abtretung der An- 
sprüche, nicht schon mit der Leistung des Schadensersatzes) geht auch das 
Eigentum der Sache auf ihn über (s. 255, 931). 
Dieselbe Regel gilt entsprechend, wenn nicht der Eigentümer, sondern irgendeine andre 
an der verlorenen Sache berechtigte Person, z. B. ein Besitzer, ein Nießbraucher, Schadens- 
ersatz erhält. Ebenso wenn ein unkörperliches Gut verloren geht oder entwertet wird und 
dafür Schadensersatz zu leisten ist. Beispiel: Rechtsanwalt A. muß seinem Auftraggeber 
B. dafür Ersatz leisten, daß er schuldhafterweise die Anmeldung einer Forderung des B. 
gegen C. in des letzteren Konkurse versäumt hat; hier kann A. fordern, daß B. ihm seine 
Ansprüche gegen C. abtritt. 
VIII. Oft bringt ein und dasselbe Ereignis einer Person zugleich Schaden 
und Gewinn. Dann kann, wer den Geldwert des Schadens zu erstatten hat, 
regelmäßig den Geldwert des Gewinns abziehen.?" 
Beispiel. A. gewinnt durch sein Pferd einen Rennpreis von 1000 Mk.; dies war aber 
nur dadurch möglich, daß der Reiter, A.s Besehl zuwider, das Pferd überanstrengt hat; das 
Pferd geht infolge der Uberanstrengung ein. Hier darf der Reiter, wenn A. von ihm den 
Wert des Pferdes ersetzt verlangt, die gewonnenen 1000 Mk. abziehn. 
IX. Regelmäßig kann der Gläubiger Schadensersatz nur für solchen Schaden fordern, 
der ihn selber betroffen hat. Doch gibt es Fälle, in denen man auch fremden Schaden er- 
setzt verlangen darf. Namentlich kann, wer ein Geschäft in eignem Namen, aber für Rech- 
nung eines Auftraggebers abgeschlossen hat, Ersatz des Schadens fordern, der durch mangel- 
hafte Erfüllung des Geschäfts nicht ihm selber, sondern dem Auftraggeber erwächst. 10 
Fortsetzung. Besondre Fälle des Schadensersatzes. 
§ 92. 
I. Bei manchen Schuldverhältnissen hat der zu Schadensersatz verpflichtete 
Schuldner nur beschränkten Ersatz zu leisten. 
Beispiel. Gastwirte haften für den Verlust kostbaren Reisegepäcks nur bis zum Be- 
trage von 1000 Mark (702). 
II. Wenn ein Vertrag wegen Irrtums erfolgreich angefochten wird oder 
14) Ortmann, Vorteilsausgleichung (01); Stintzing, Findet Vorteilsanrechnung bei 
Schadensersatzansprüchen statt? (05). 
15) Siehe RG. 54 S. 142; 65 S. 57. 
16) v. Tuhr in Grünhuts Ztsch. 25 S. 529; Regelsberger, Jahrb. f. Dogm. 41 
S. 251; Kunze, Haftung des Schuldners für den Schaden des Drittbeteiligten (09). Siehe 
auch R. 58 S. 42, 62 S. 335.
	        
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