Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

400 Buch II. Abschnitt 1. Das Recht der Forderungen im allgemeinen. 
die erst entstanden sind, nachdem sein Rechtserwerb unwiderruflich geworden 
ist, sind gegen ihn ausgeschlossen. Das Recht des Dritten ist also ein eignes, 
aber aus dem Vertrage abgeleitetes Recht. 
6. Neben dem Dritten ist im Zweifel auch der Versprechensempfänger 
aus dem Vertrage berechtigt (335). Doch kann er lediglich fordern, daß die 
Leistung dem Dritten, nicht, daß sie ihm selber gewährt wird. Verweigert der 
Dritte die Annahme der Leistung, so ist die Leistung dem Versprechensempfänger 
gegenüber unmöglich und damit der Schuldner ihm gegenüber befreit.“ 
III. Uber Verfügungen zugunsten Dritter s. unten § 101 VII, 2. 
o) Unmögliche Leistungen. 1 
8 99. 
Eine Leistung ist im Rechtssinn unmöglich, wenn sie vom Schuldner 
gar nicht oder nur mit ganz unverhältnismäßigen Aufwendungen oder An— 
strengungen vorgenommen werden kann.? 
I. 1. Das Gesetz unterscheidet drei Hauptfälle der Unmöglichkeit einer 
geschuldeten Leistung und stellt für jeden dieser drei Fälle eine ihm eigentüm- 
liche Hauptregel auf. 
a) Erster Hauptfall: eine vertragsmäßig ausbedungene Leistung war be- 
reits zur Zeit des Vertragsschlusses unmöglich; und zwar war die Unmöglich- 
keit eine objektive, d. h. sie bestand nicht bloß für den Schuldner, sondern für 
jedermann. Erste Hauptregel: ein Vertrag, der auf eine derart unmögliche 
Leistung geht, ist nichtig (306) und die Forderung des Gläubigers auf die 
Leistung demnach von Anfang an rechtlich unwirksam; das will besagen: der 
Gläubiger kann die Vornahme der unmöglichen Leistung nicht fordern und 
kann wegen des Ausbleibens der Leistung auch keinen Schadensersatz beanspruchen. 
b) Zweiter Hauptfall: die geschuldete Leistung ist erst nachträglich, nach- 
dem die Forderung, deren Gegenstand sie darstellt, bereits zur Entstehung 
gelangt ist, unmöglich geworden; und zwar muß der Schuldner die Umstände, 
die die Unmöglichkeit herbeigeführt haben, vertreten; dagegen kommt darauf, 
ob die Leistung vertragsmäßig ausbedungen ist oder nicht und ob die Un- 
möglichkeit eine objektive ist oder nur subjektiv für den Schuldner besteht 
(„Unvermögen des Schuldners zur Leistung"), nichts an. Zweite Hauptregel: 
5) Planck Anm. Zb zu § 335. Abw. Hellwig S. 113. 
1) Tite, Unmöglichkeit der Leistung (00); Kleineidam, Unmöglichkeit u. Unvermögen 
(00); ders., Jahrb. f. Dogm. 43 S. 105; Kisch, Wirkungen der nachträglich eintretenden 
Unmöglichkeit der Erfüllung (00); ders., Jahrb. f. Dogm. 44 S. 68; Schöller bei Gruchot 
44 S. 603, 45 S. 511, 46 S. 1, 253; W. Biermann, Arch. f. ziv. Pr. 91 S. 73; Hell- 
mann, ebenda 90 S. 363; Krückmann, ebenda 101 S. 1, 429; H. A. Fischer, Beiträge z. 
Unmöglichkeitslehre (04). 
2) REG. 57 S. 119. Abw. Endemann 1 §. 1248.
	        
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