Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

8 102. Erfüllung von Forderungen an und durch Dritte. 415 
sein und nicht in des Gläubigers Eigentum übergeht und daß, wenn der Schuldner ver- 
sehentlich mehr an ihn bezahlt hat, als in der von ihm ausgestellten Quittung steht, für das 
Mehr nur er und nicht der Gläubiger haftbar ist. 
2. Selbstverständlich braucht die Erfüllung an den, der zum Empfang der 
geschuldeten Leistung zuständig ist, nicht in Person zu erfolgen, sondern kann 
auch an einen mit Vertretungsmacht ausgerüsteten Stellvertreter geschehn. 
Beispiel. In dem eben zu 1 genannten Fall kann sich der Bankier C. bei Annahme 
der Zahlung B.s durch seinen Prokuristen D. vertreten lassen. Dann ist A. Gläubiger; C. 
hat neben A. über dessen Forderung eine (beschränkte) Verfügungsmacht; D. endlich ist be- 
fugt, diese Macht im Namen C. geltend zu machen. 
3. Wird die Erfüllung gegenüber einer Person vorgenommen, die weder 
zur Empfangnahme der geschuldeten Leistung in eignem Namen zuständig ist 
noch für eine derart zuständige Person Vertretungsmacht hat, so ist die Er- 
füllung als solche ungültig und der Schuldner bleibt zu ihrer Wiederholung 
gegenüber der richtigen Adresse verbunden. Doch kann die Ungültigkeit nach 
Maßgabe der früher entwickelten Regeln nachträglich mit rückwirkender Kraft 
geheilt werden (s. oben S. 195, 294). 
Beispiel. A. steht wegen seines Hauses in Verkaufsverhandlung mit B.; C., der in 
A.s Hause zur Miete wohnt, zahlt im Glauben, daß die Verhandlung zum Abschluß 
gelangt und B. Eigentümer des Hauses geworden sei, den fälligen Mietzins an B. I. Hier 
ist diese Zahlung selbstverständlich keine gültige Erfüllung der auf den Mietzins gerichteten 
Forderung. Denn diese Forderung stand allein dem A. zu, und B. konnte nicht über sie 
verfügen, also auch nicht die Erfüllung von seiten C.s annehmen. II. 1. Dagegen wird 
die Erfüllung rückwirkend gültig, wenn B. die von C. gezahlte Summe an A. abliefert 
und A. daraufhin die Zahlung genehmigt. 2. Dasselbe ist der Fall, wenn die Verhandlung 
zwischen A. und B. nachträglich zum Abschluß kommt und B. damit das Haus samt jener 
angeblich bereits erfüllten Mietzinsforderung A.##gegen C. nachträglich erwirbt. 
IV. 1. Viele Leistungen, die zur Erfüllung einer Forderung dienen, sind 
höchstpersönlich und können alsdann nur durch den Schuldner selbst geschehn. 
Beispiele. Die Erteilung von Unterricht, schauspielerische und sonstige künstlerische 
Leistungen, Dienstbotenarbeit, ärztliche Behandlung. 
2. Dagegen braucht der Schuldner alle andern Leistungen, die ihm zur 
Erfüllung einer gegen ihn bestehenden Forderung obliegen, nicht in Person 
zu bewirken, sondern kann sie einem Vertreter oder Gehülfen auftragen. Ja 
es bedarf bei derartigen Leistungen nicht einmal eines Auftrages von seiten 
des Schuldners, sondern jeder beliebige Dritte kann sie für den Schuldner aus 
eignem Antriebe vornehmen. Dabei ist aber folgendermaßen zu unterscheiden.“ 
a) Im allgemeinen ist der Gläubiger stets berechtigt, die Intervention des 
Dritten anzunehmen, und, solange der Schuldner ihr nicht widerspricht, ist er 
sogar dazu verpflichtet (267). Nicht als ob der Dritte selber ein Recht hätte. 
dem Gläubiger seine Intervention aufzudrängen! Wohl aber ist es der 
Schuldner, der ein Recht darauf hat, daß der Gläubiger die Intervention des 
Dritten nicht verschmäht: nicht gegenüber dem Dritten, sondern gegenüber dem 
3) Ortmann, Arch. f. ziv. Pr. 82 S. 367.
	        
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