Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 110. Hinterlegung. § 111. Aufrechnung. 441 
VI. Die Kosten der rechtmäßigen Hinterlegung trägt der Gläubiger, es 
sei denn, daß der Schuldner die Hinterlegung zurücknimmt (381). 
36. Aufrechnung. 
8 111. 
Eine Forderung erlischt insoweit, als mit ihr oder gegen sie rechtmäßig 
aufgerechnet wird. 
I. Die Aufrechnung (compensatio) setzt zwei gegenüberstehende Forde- 
rungen? voraus: eine, mit der aufgerechnet, eine, gegen die aufsgerechnet 
wird; wir können die erstere in diesem Zusammenhang als Aktiv-, die andre 
als Passivforderung bezeichnen und auch die Inhaber der beiden Forderungen 
als Aktiv= und Passivgläubiger unterscheiden. Die Aufrechnung besteht darin, 
daß der Aktivgläubiger seine Forderung derart geltend macht, daß die Er- 
füllung aller beiden Forderungen insoweit, als sie sich decken, unterbleibt, 
beide Forderungen sich also insoweit gegenseitig aufheben. 
1. a) Die Aufrechnung ist grundsätzlich nur statthaft, wenn der Aktiv- 
gläubiger Schuldner der Passivforderung, der Passivgläubiger Schuldner der 
Aktivforderung ist (387). 
Beispiele. I. A. hat als Bevollmächtigter des B. dem C. eine Zahlung zugunsten 
des D. derart versprochen, daß D. sosort ein eignes Recht auf diese Zahlung erlangt hat; 
dem B. steht eine Gegenforderung wider D. zu. Hier kann B. 
gegen die Forderung D.s nur mit der Gegenforderung wider B — 27 D 
D. und nicht etwa auch mit Forderungen gegen C., und ebenso –– 
—— — - 
kann D. gegen die Forderung B.s nur mit seiner eignen Forde- 
rung gegen B. und nicht etwa auch mit Forderungen gegen 
A. aufrechnen. II. E. hat dem minderjährigen F. unter Zu- 6 
stimmung von F.s Vater G. 1000 Mk. geborgt und ist bald — # 
darauf dem G. selbst 1000 Mk. schuldig geworden. Hier kann F 
E. seine Forderung gegen F. auf seine Schuld an G. nicht 
aufrechnen. Doch ändert sich die Sachlage, sobald G. gestorben und von F. als Alleinerben 
beerbt worden ist: fortab ist die Aufrechnung des E. unbedenklich zulässig, da ja nunmehr 
F. Schuldner der Aktiv= und als Erbe G.s auch Gläubiger der Passivforderung ist. 
b) Ausnahmsweise kann eine Aufrechnung auch stattfinden, wenn diesem 
Erfordernis nicht genügt ist; insbesondre muß sich ein Gläubiger, der eine 
Forderung durch Abtretung erworben hat, in gewissem Umfang gefallen lassen, 
daß sein Schuldner Gegenforderungen zur Aufrechnung bringt, die nicht gegen 
ihn, sondern gegen den ursprünglichen Gläubiger gerichtet sind (s. unten § 113). 
c) Umgekehrt wird das Erfordernis, daß der Aktivgläubiger Schuldner der 
Passivforderung und der Passivgläubiger Schuldner der Aktivforderung sein 
1) F. Leonhard, Kompensation (96); Liebknecht, Vorbehaltszahlung und Eventualauf- 
rechnung (99); Siber, Kompensation (99); Weismann, Zitschr. f. Ziv.-Proz. 26 S. 1; Götte, 
Arch. f. BR. 17 S. 164; Weigelin, Recht z. Aufrechnung (04); Lang, Aufrechnungsrecht 
(06); Feder, Zischr. f. Handelsrecht 54 S. 434. 
2) Siehe RG. 54 S. 142.
	        
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