Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

452 Buch II. Abschnitt 1. Das Recht der Forderungen im allgemeinen. 
5) Die Herausgabe dessen, was die Parteien aus dem Vertrage von- 
einander empfangen haben, sowie die sonstigen Leistungen, die sie einander 
nach den vorstehenden Regeln schulden, sind Zug um Zug zu bewirken nach 
den für die Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages geltenden Regeln (348). 
h) Der einmal erklärte Rücktritt ist unwiderruflich und kann nicht einmal 
mit Einwilligung der Gegenpartei rückgängig gemacht werden.“ Dagegen wird 
er kraft Gesetzes unwirksam in folgenden zwei Fällen. 
a) Kommt der Berechtigte, nachdem er den Rücktritt erklärt hat, mit der 
Rückgewähr des empfangenen Gegenstandes in Verzug, so kann die Gegen- 
partei ihm eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß sie die 
Annahme nach dem Ablauf der Frist ablehne; läßt der Berechtigte die Frist 
ungenützt verstreichen, so ist der Rücktritt unwirksam (354). 
8) Ist im Fall des Rücktritts ein Reugeld zu zahlen, so wird der Rück- 
tritt unwirksam, wenn der Berechtigte das Reugeld nicht sofort bei Er- 
klärung des Rücktritts berichtigt und die Gegenpartei die Rücktrittserklärung 
aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist; doch kann der Berechtigte die 
Rücktrittserklärung wieder wirksam machen, wenn er die Zahlung des Reu- 
geldes unverzüglich nach der Zurückweisung nachholt (359). 
2. Außer dem durch eine besondre Vertragsklausel bedungenen kommt in 
zahlreichen Fällen auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht vor. Soweit 
nicht ausnahmsweise ein andres bestimmt ist, kommen die für das vertrags- 
mäßige Rücktrittsrecht geltenden zu 1. entwickelten Regeln auch auf das ge- 
setzliche Rücktrittsrecht zur Anwendung (286 II Satz 2, 327 Satz 1, 467 
Satz 1). 
Beispiel. Bei gegenseitigen Verträgen ist, wenn eine Partei in Erfüllungsverzug 
kommt, die Gegenpartei unter gewissen Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Rücktritt vom 
Vertrage befugt (326 1 Satz 2). 
5. Schulderlaß. 
8 113. 
Eine Forderung erlischt insoweit, als der Gläubiger auf sie Verzicht 
leistet oder, was dasselbe besagt, dem Schuldner seine Schuld erläßt. Dem 
Schulderlaß des Gläubigers steht ein Schulderlaß eines Dritten gleich, der 
zur Verfügung über die Forderung zuständig ist (s. oben S. 411). 
I. Der Schulderlaß kann nur durch einen Vertrag mit dem Schuldner 
vonstatten gehn (397 1); ohne die Einwilligung des Schuldners kann der 
Gläubiger auf seine Forderung nicht verzichten! 
Beispiel. A. schreibt seinem Schuldner B., daß er ihm seine Schuld erlasse und zu- 
gleich auf das von B. für die Schuld bestellte Pfandrecht Verzicht leiste; B. erwidert um- 
5) R. 66 S. 432
	        
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