Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

454 Buch II. Abschnitt 1. Das Recht der Forderungen im allgemeinen. 
friedigung des Gläubigers wegen der einen Forderung solle auch die andre 
Forderung aufgehoben sein. Ob die Begründung einer neuen Forderung zum 
Zweck der Novation einer alten Forderung erfolgt oder ob sie nur ein Schuld- 
konstitut darstellt, läßt sich bloß im Einzelfall entscheiden; doch ist im Zweifel 
das letztere anzunehmen (s. 364 II). 
Beispiel. A. hat von dem bei ihm zur Miete wohnenden B. 600 Mk. rückständigen 
Mietzins zu fordern; außerdem hat er ihm aus seinem Geschäft Waren für zusammen 
400 Mk. geliefert und ihm 1000 Mk. geborgt; nun läßt er sich von B. einen Schuldschein 
geben, der lautet: „Hiermit verpflichte ich mich, an Herrn A. spätestens am 1. April kommenden 
Jahrs 2000 Mk. zu zahlen und die Summe mit 5% vom 1. März d. Js. ab zu verzinsen. 
M. den 1. Juli O9. B.“ Hier kann dies Schuldversprechen B.s eine Novation der alten 
Forderungen A.s, es kann aber auch ein Schuldkonstitut bedeuten. Der Unterschied ist, daß 
die alten Forderungen A.#s# im ersten Fall erlöschen, im zweiten Fall fortbestehn. Im 
zweiten Fall würde also A., wenn er wollte, nach wie vor auch die alten Forderungen geltend 
machen können; das hätte für ihn den Vorteil, daß er in Höhe von 600 Mk. das gesetzliche 
Vermieterpfandrecht geltend machen könnte. Im ersten Fall wäre dagegen eine Geltend- 
machung der alten Forderungen ausgeschlossen. 
7. Konfusion.?! 
8 1136b. 
Eine Forderung erlischt insoweit, als eine Konfusion eintritt, d. h. 
insoweit, als Gläubigerrecht und Schuldnerpflicht in einer Person zusammen- 
trifft. Doch erleidet diese Regel einige Ausnahmen, namentlich im Erbrecht; 
davon soll aber erst später gesprochen werden. 
Beispiel. A., der sein Fabrikgeschäft auf einem dem B. abgemieteten Grundstück be- 
treibt, hat Ende Mai 09 dies Grundstück dem B. laut notarieller Urkunde abgekauft; An- 
fang Juni 09, noch ehe das Grundstück ihm aufgelassen worden ist, überträgt A. sein ganzes 
Geschäft samt allen dazu gehörigen Forderungen gegen ein Entgelt von 600000 Mk. eben- 
diesem B.; Anfang Juli 09 wird durch mündliche Vereinbarung zwischen A. und B. dieser 
Ubertragungsvertrag wieder aufgehoben. Hier kann A. trotz des notariellen Kaufvertrages 
vom Mai die Auflassung des Geschäftsgrundstücks von B. nicht fordern. Denn die diesem 
Vertrage entsprungene Forderung A.-s auf Auflassung ist ja im Juni samt dem ganzen Ge- 
schäft A.s auf B. übertragen und damit durch Konfusion erloschen. Soll sie wieder ins 
Leben gerufen werden, so genügt dazu der mündliche Vertrag vom Juli nicht, sondern B. 
muß das Grundstück durch einen zweiten notariellen Vertrag von neuem an A. verkaufen. 
8. Andre Aufhebungsgründe.! 
8 113c. 
Außer in der bisher geschilderten kann eine Forderung auch noch in 
andrer Art erlöschen. Namentlich geschieht dies: 
I. dadurch, daß die Erfüllung der Forderung durch einen vom Schuldner 
1) Kretschmar, Theorie d. Konfusion (99); Schwedler, Erlöschen d. Schuldverhältnisse 
durch Vereinigung (97). 
1) Klein, Untergang der Obligation durch Zweckerreichung (05).
	        
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