8 114. Wirkung der Abtretung einer Forderung. 459
seine Forderung mehrmals an verschiedene Personen abtritt, ist nur die erste
Abtretung gültig. Doch muß der erste Erwerber der Forderung alle Leistungen,
die der Schuldner an den späteren Erwerber gemacht hat, und alle Rechts-
geschäfte, die zwischen dem Schuldner und dem späteren Erwerber über die
Forderung vorgenommen worden sind, gegen sich gelten lassen, sofern der
Schuldner zur Zeit der Leistung oder des Rechtsgeschäfts die erste allein
gültige Abtretung nicht erweislich gekannt hat (408 1).
Beispiel. A. hat seine fällige Forderung von 1000 Mk. gegen B. am 1. Mai münd-
lich dem C., am 5. Mai schriftlich unter Aushändigung des über die Forderung ausgestellten
Schuldscheins dem D. abgetreten; am 6. Mai zeigt D. unter Vorlegung der Abtretungs-
urkunde des A. dem B. die Abtretung an und B. macht eine Abschlagszahlung von 500 Mk.
an ihn; am 7. Mai teilt A. dem B. auch die Abtretung der Forderung an C. mit. Hier
ist A. durch die Zahlung der 500 Mk. an D. auch gegenüber C. befreit; dagegen darf er
den Rest seiner Schuld fortab nur an C. zahlen.
Die Regel zu b gilt analog auch dann, wenn eine bereits abgetretene Forderung durch
gerichtlichen Beschluß einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger
dem Dritten gegenüber anerkennt, daß eine bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf
ihn (den Dritten) übergegangen ist (108 II).
IV. 1. Der neue Gläubiger kann die Forderung in dem vollen Umfang,
in dem sie ihm abgetreten ist, geltend machen. So auch dann, wenn der
alte Gläubiger ihm die Forderung mit einem „Damno“ übertragen, d. h.
als Entgelt sich nicht den Nennwert der Forderung, sondern nur einen ge-
ringeren Betrag ausbedungen hat.
2. Die Forderung steht dem neuen Gläubiger mit allen Vorzügen zu, die
sie vor der Abtretung besaß. So gehen alle Hypotheken und Faustpfandrechte,
die für die Forderung bestanden, die Ansprüche aus einer für die Forderung
bestellten Bürgschaft, alle Vorzugsrechte, deren die Forderung sich für den Fall
des Konkurses oder der Zwangsvollstreckung erfreute, auf den neuen Gläubiger
über.? Auch für die Nebenansprüche, die die Forderung begleiteten, mögen sie
nun auf Zinsen, mögen sie auf Schadensersatz, mögen sie auf Vertragsstrafen
u. dgl. gerichtet sein, gilt das gleiche wenigstens insoweit, als sie erst nach der
Abtretung fällig werden, während bei Nebenansprüchen auf rückständige Zinsen
und bereits verfallene Strafen besonders bewiesen werden muß, daß auch sie
mit abgetreten sind. ½
3Aber auch die Mängel, die der Forderung zur Zeit der Abtretung an-
hafteten, bleiben nach der Abtretung fortbestehn. Die Forderung bleibt also
nichtig oder anfechtbar, wenn sie es vorher war, ihre Verjährung setzt ohne
Unterbrechung ihren Lauf fort, alle Einreden, die gegen den ursprünglichen
Gläubiger begründet waren, gehen nunmehr auch gegen den neuen Gläubiger
(404). Doch gelten hier folgende Besonderheiten.
a) Wenn der Schuldner gegen den alten Gläubiger den Einwand erheben
8) Siehe auch R. 55 S. 404.
9) RG. 65 S. 418. Siehe auch ebenda 60 S. 370, 65 S. 169.
10) Abw. Schollmeyer Anm. 1 zu § 401; Endemann 1 § 1525.