466 Buch II. Abschnitt 1. Das Recht der Forderungen im allgemeinen.
neue Schuldner damit auf die Einwendungen, die dem alten Schuldner zu-
standen, Verzicht geleistet hat.
5. Aus dem Rechtsverhältnis, das zwischen dem alten und dem neuen
Schuldner besteht, kann der neue Schuldner Einwendungen gegen den Gläubiger
nicht entnehmen, mag dies Rechtsverhältnis auch dem Schuldübernahmevertrage
zugrunde gelegt sein (417 II); insbesondre geht der Zweck, den der alte und
der neue Schuldner mit der Schuldübernahme verfolgt haben, den Gläubiger
nichts an; die Schuldübernahme ist also eine abstrakte Zuwendung. Ist jedoch
die Schuldübernahme als solche nichtig oder anfechtbar, so muß auch der
Gläubiger dies gegen sich gelten lassen.
Beispiel. A. hat durch Vertrag mit B. dessen Schuld an C. gegen die Zusage einer
sofortigen Zahlung von 100 Mk. übernommen; C. hat genehmigt und belangt nun A. als
seinen neuen Schuldner. Hier kann A. gegen C. nicht einwenden, daß B. ihm die ver-
sprochenen 100 Mk. nicht bezahlt habe. Wohl aber kann er sich darauf berufen, daß B. ihn
durch Drohungen zum Abschluß des Vertrages bestimmt und daß er deshalb die Schuld-
übernahme angefochten habe.
6. Waren Faustpfandrechte oder Bürgschaften für die Forderung bestellt,
so gehn sie mit der Schuldübernahme unter; bestand für die Forderung eine
Hypothek, so wird sie behandelt, als habe der Gläubiger auf sie verzichtet
(418 1). Begreiflich genug; denn für den, der für eine Schuld die Bürgschaft
übernimmt oder ein Pfandrecht bestellt, ist die Person des Schuldners höchst
wesentlich; deshalb muß seine Haftung erlöschen, wenn der ursprüngliche
Schuldner aus seinen Verpflichtungen entlassen wird und ein andrer Schuldner
an seine Stelle tritt. Dem entspricht es, daß die Bürgschaft und das Pfand-
recht bestehn bleibt, wenn der Bürge oder der Pfandeigentümer in die Schuld-
übernahme eingewilligt haben.
7. a) Von der Schuldübernahme scharf zu unterscheiden ist der Schuld-
befreiungs= oder Erfüllungsübernahmevertrag. Diesen schließt
der Schuldner mit einem Dritten dahin ab, daß der Dritte ihn durch geeignete
Maßregeln von seinen Verpflichtungen gegen den Gläubiger befreien, d. h. den
Gläubiger an des Schuldners Statt befriedigen oder von dem Gläubiger einen
Schulderlaß erwirken solle. Durch einen derartigen Vertrag wird das Schuld-
verhältnis dem Gläubiger gegenüber zunächst gar nicht berührt: weder scheidet
der Schuldner aus seinen Verpflichtungen gegen den Gläubiger aus, noch tritt
der Dritte in die Verpflichtungen gegen den Gläubiger ein. Vielmehr wirkt
der Vertrag durchaus nur zwischen den Vertragsparteien. Der Gläubiger
darf also den Dritten wegen der von ihm übernommenen Leistung nicht be-
langen und kann nichts dagegen einwenden, wenn der Schuldner und der
Dritte den Vertrag wieder aufheben; noch weniger ist daran zu denken, daß
der Schuldner, wenn er auf Erfüllung der Verpflichtung belangt wird, den
Gläubiger an den Dritten verweisen dürfte.
b) Gerade weil der Schuldbefreiungsvertrag von einem Schuldübernahme-
vertrage verschieden ist, kann er ergänzend mit einem solchen verbunden werden;