8 121. Begriff des Kaufs. 481
I. Der Kauf.“
1. Zegriff und Abschluß.
8 121.
I. 1. Der Kauf (emtio venditio) geht auf den vertragsmäßigen Umsatz
von Gütern gegen Geld: die eine Partei, der Verkäufer, übernimmt die Ver-
pflichtung, irgendein wirtschaftliches Gut von dem alten auf einen neuen In-
haber zu übertragen, während die andre Partei, der Käufer, die Zahlung
einer Geldsumme als Entgelt für jenes Gut verspricht (s. 433).
Beispiel. A. fragt bei Buchhändler B. nach einer bestimmten Ausgabe von Jean
Pauls Werken; B. erwidert, daß sie 8 Mk. koste, im Augenblick nicht vorrätig sei, aber
binnen 4 Tagen besorgt werden könne; darauf „bestellt“ A. das Buch. Hier liegt, obschon
die Parteien das Wort „Kauf“ nicht brauchen, doch ein Kaufvertrag vor; denn B. soll
das Buch, nachdem er es hat kommen lassen, von sich auf A. übertragen, und A. soll dafür
als Entgelt 8 Mk. zahlen.
2. So einfach und klar die Begriffsbestimmung zu 1 scheint, so ist es
doch nicht immer leicht, den Kauf gegen andre Vertragsarten, namentlich den
Tausch, die Pacht, den Werkvertrag, scharf abzugrenzen. Doch soll davon erst
bei der Darstellung dieser andern Verträge die Rede sein.
II. 1. Als Gegenstand des Kaufs nennt das Gesetz einerseits Sachen —
und zwar sowohl Grundstücke wie Fahrnissachen, sowohl individuell bezeichnete,
wie nur der Gattung nach bestimmte Sachen —, andrerseits Rechte (433, 436,
455, 480 usw.). Doch kommen daneben auch alle sonstigen wirtschaftlichen
Güter, die von einem Inhaber auf einen andern übertragen werden können,
als Gegenstände des Kaufs in Betracht, insbesondre Geschäftsgeheimnisse, die
Kundschaft eines Kaufmanns, die Praxis eines Arztes usw.?
Daß das Gesetz den Kauf von „Sachen“ und den von „Rechten“ in Gegensatz bringt,
ist willkürlich; denn auch beim Kauf von Sachen wird ein Recht, nämlich das Eigentum an
der Sache verkauft. Siehe oben S. 159a.
Auch Geld kann Gegenstand des Kaufs sein, namentlich ausländisches Geld, seltne
Goldstücke.
Uber den Kauf von Wertpapieren siehe unten im 2. Bande.
2. Es kann geschehn, daß der Gegenstand des Kaufs zur Zeit des Kauf-
abschlusses tatsächlich nicht vorhanden ist. Alsdann ist folgendermaßen zu
unterscheiden:
a) Als Regel ist anzusehn, daß der Kauf, weil auf eine zurzeit unmög-
liche Leistung gerichtet, nichtig ist (306); der Verkäufer braucht also weder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten, noch ist er, wenn der Gegen-
stand nachträglich entsteht, zur Nachlieferung verpflichtet; ebensowenig braucht
der Käufer den Kaufpreis zu zahlen; doch kann im Einzelfall eine Partei der
1) Emerich, Kauf u. Werklieferungsvertrag (99); Bernhöft bei B. u. F. (89).
2) Vgl. RG. 63 S. 59; Enneccerus 1 § 324 II, 4.
Cofsack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. I. 31