8 121. Kauf. Kaufpreis. Abschluß des Kaufs. 485
IV. 1. Für den Abschluß des Kaufvertrages gelten die allgemeinen
Regeln. Hervorgehoben sei an dieser Stelle nur,
a) daß die Parteien sich über alle wesentlichen Punkte des Kaufvertrages
bindend geeinigt haben müssen, also insbesondre über die Kaufsache und den
Kaufpreis, ferner, falls dies im Einzelfall als wesentlich erscheint, auch über
die Zeit, zu der die Kaufsache geliefert, der Kaufpreis bezahlt werden soll, usw.;
b) daß der Kauf eines Grundstücks gerichtlicher oder notarieller Form
bedarf (313), während der Kauf beweglicher Sachen oder unkörperlicher Güter
regelmäßig formlos abgeschlossen werden kann.
2. Nur in einer einzigen Beziehung gilt für den Abschluß des Kaufs eine
Sonderbestimmung: wird nämlich ein Verkauf im Wege der Zwangsvoll-
streckung vollzogen, so dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des Ver-
kaufs beauftragte Beamte und die von ihm zugezogenen Gehülfen den zum
Verkauf gestellten Gegenstand nicht selber kaufen, weder unmittelbar noch durch
einen andern, weder im eignen Namen noch im Namen eines Dritten (450),
weil andernfalls ihre für ihre Mitwirkung beim Verkauf dringend erforderliche
Unparteilichkeit gefährdet sein würde.
Dem Verkauf in der Zwangsvollstreckung stehn die freihändigen Verkäufe des Konkurs-
verwalters gleich (456, 457). Ebenso stehn ihm Verkäufe gleich, die kraft gesetzlicher Vor-
schrift durch einen Beauftragten für Rechnung einer andern Person als des Auftraggebers
erfolgen, z. B. ein formeller Selbsthülfeverkauf (457). — Ein der Regel zu 2. widerstreitender
Verkauf und ebenso die auf seiner Grundlage erfolgende Übereignung oder sonstige Ülber-
tragung des verkauften Guts ist unwirksam, es sei denn, daß die an dem Verkauf als
Schuldner, Gläubiger oder Eigentümer beteiligten Personen ihm sämtlich, im voraus oder
nachträglich, zustimmen; sonach ist der Käufer zunächst an das Geschäft gebunden, alle andern
Beteiligten dagegen sind, solange sie nicht zugestimmt haben, frei; ist die Zustimmung nicht
im voraus erfolgt, so kann der Verkäufer jeden Beteiligten auffordern, sich darüber zu
äußern, ob er die Zustimmung nachträglich geben wolle; erfolgt diese nachträgliche Zu-
stimmung nicht binnen 14 Tagen nach der Aufforderung, so gilt sie als verweigert, und der
Verkauf ist nunmehr auch für den Käufer unverbindlich (458 1). — Wird infolge der Ver-
weigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat der frühere Käufer
für die Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös aufzukommen (458 II). —
Daß der Leiter des Verkaufs auch nicht „durch einen andern“ kaufen darf, bezieht sich so-
wohl auf den Fall, daß der andre als Stellvertreter, wie auf den, daß er in eignem Namen,
aber für Rechnung des Verkaufsleiters handelt; in letzterem Fall ist für den bei einem
etwaigen zweiten Verkauf eintretenden Mindererlös der „andre“ persönlich haftbar, nicht der
Verkaufsleiter.
3. Hier und da finden sich Vorschristen, daß Beamte gewisse Gegenstände nicht kaufen
dürfen. So dürfen z. B. preußische Bergbeamte ohne ministerielle Genehmigung Bergwerke,
die in ihrem Bezirk liegen, durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nicht erwerben, also
namentlich nicht kaufen (preuß. Bergges. v. 24. 6. 65 § 195). Doch sind diese Vorschriften
privatrechtlich bedeutungslos: ein verbotswidrig abgeschlossener Kauf ist für alle Beteiligten
voll verbindlich.