492 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
wendet, daß sie von dem Transporteur einem gutgläubigen Dritten verpfändet, daß sie
beschmutzt wird.
Ob ein Unfall, der die Kaufsache trifft, als Untergang oder als bloße Beschädigung
der Kaufsache aufzufassen ist, wird nicht immer leicht zu entscheiden sein. Wird z. B. durch
den Brand eines Hauses das Hausgrundstück (bestehend aus Haus und Bodenfläche) be-
schädigt oder ist es teilweise untergegangen? Wie steht es, wenn ein Pferd stirbt oder wenn
es ein Bein bricht, so daß es totgeschossen werden muß?
b) Die einzelnen Verpflichtungen des Verkäufers.
a) Übergabe der Kaufsache.
– 123.
I. 1. a) Die erste Verpflichtung des Verkäufers ist, daß er die Kauf-
sache dem Käufer zu übergeben hat (433 1). Die Ubergabe besteht in
der Ubertragung des unmittelbaren Besitzes der Sache auf den Käufer oder
dessen Vertreter. Inwiefern mit der Kaufsache auch deren Zubehör übergeben
werden muß, ist bereits früher erörtert (s. oben S. 375).
Was zur Ubergabe gehört, ist erst in der Lehre vom Besitz genauer zu erörtern.
Ganz einfach ist die Frage nicht; vielmehr ist es in der Praxis überaus häufig sehr zweifel-
haft, ob eine Ubergabe erfolgt ist oder nicht: siehe z. B. den Fall I oben S. 487. Sehr
beachtenswert ist auch in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Reichsgerichts Bd. 52
S. 277: will man die Rechtsprechung des Reichsgerichts kritisch würdigen, so darf man
dies geradezu unbegreifliche Urteil nicht unberücksichtigt lassen.
b) Die Übergabepflicht fällt fort, wenn die Sache vor oder nach Abschluß
des Kaufvertrages bereits in den Besitz des Käufers oder seines Vertreters
gelangt ist.
Beispiel. A. entschließt sich dazu, das Landhaus des B., das er seit Jahren als Mieter
allein bewohnt, dem B. abzukaufen. Hier bedarf es einer Ubergabe des Hauses von B.
an A. nicht.
2. Die Kosten der Ubergabe treffen den Verkäufer; hierher gehören
namentlich, wenn die Kaufsache nach Maß oder Gewicht verkauft ist, die Kosten
des Messens und Wägens (448 1).
3. Zeit und Ort der Übergabe bestimmen sich nach allgemeinen Regeln.
Demnach ist die Ubergabe sofort nach dem Abschluß des Kaufvertrages an dem
Ort vorzunehmen, wo der Verkäufer zur Zeit des Vertragsschlusses seinen
Wohn= oder Geschäftssitz hatte (271, 269 I, 1).
Beispiel. A. hat einen sehr zerbrechlichen Glaskronleuchter, der in seiner Wohnung
hängt, gelegentlich eines Umzuges an seinen Freund B. verkauft. Hier liegt es dem A. ob,
den Kronleuchter von der Decke abzulösen: denn das gehört zur Ubergabe. Dagegen ist die
Verpackung und der Transport des Kronleuchters Sache des B.: A. braucht sich mit dieser
riskanten Angelegenheit selbst dann nicht zu befassen, wenn B. sich erbietet, alle Kosten
zu tragen.
II. Ist es streitig, ob der Verkäufer seiner Ubergabepflicht genügt hat, so
trifft nach allgemeiner Regel die Beweislast den Verkäufer (s. oben S. 416 V).