506 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
3. Die Kosten der Versendung, einschließlich der Verpackungskosten,
fallen in Ermanglung einer abweichenden Vereinbarung beim gewöhnlichen
Versendungskauf dem Käufer, beim gualifizierten Versendungskauf dem Ver-
käufer zur Last (s. 448).
4. Sowohl beim gewöhnlichen wie beim gualifizierten Versendungskauf
ist der Verkäufer verpflichtet, die Versendung mit aller Sorgfalt auszuführen,
also die Sache, wenn es erforderlich ist, ordnungsmäßig zu verpacken, den
Frachtführer gehörig auszusuchen usw. Dabei muß er auch die besondern
Anweisungen, die der Käufer ihm über die Art der Versendung erteilt hat,
genau beachten, es sei denn, daß dringende Gründe eine Abweichung von den
Anweisungen gebieten. Verletzt der Verkäufer diese Verpflichtungen, so muß
er allen aus seiner Sorglosigkeit oder Eigenmächtigkeit erwachsenden Schaden
dem Käufer ersetzen (447 11).
Natürlich ist die Meinung des Gesetzes nicht, daß der Verkäufer sämtliche Anweisungen.
des Käufers bezüglich der Versendung der Sache positiv befolgen müßte: vielmehr kann er
Anweisungen, die vertragswidrig sind oder ihn ungewöhnlich belasten (z. B. daß er den ver-
kauften Kronleuchter auf dem Transport persönlich begleiten solle), den Gehorsam weigern:
nur muß er alsdann, wenn nicht dringliche Gründe seine Eigenmächtigkeit rechtfertigen, die
Versendung ganz unterlassen.
Die Pflicht zur sorgfältigen Versendung ist auch beim gqualifizierten Versendungskauf
wichtig. Allerdings trifft hier den Verkäufer ohnehin die Versendungsgefahr. Dieser Satz
bedeutet indes, wie wir wissen, nur, daß bei einem der Sache während der Versendung zu-
stoßenden Unfall der Verkäufer den Anspruch auf den Kaufpreis verliert. Wenn er aber
einen derartigen Unsall durch seine Sorglosigkeit selber verursacht, verliert er nicht bloß den
Kaufpreis, sondern ist außerdem schadensersatzpflichtig.
Der Verkäufer haftet für die Erfüllung seiner Versendungspflicht nicht als Spediteur
oder Frachtführer, sondern lediglich als Verkäufer, erfreut sich also z. B. nicht der kurzen
Verjährung aus HG. 414.
5. Macht der Käufer wegen Lieferungsverzuges des Verkäufers Schadensersatzansprüche
geltend, so ist der maßgebende Ort für die Interesseliquidation der Bestimmungs-, nicht der
Absendungsort.“
6. Von dem eigentlichen Versendungskauf, bei dem der Verkäufer zur Zusendung der
Kaufsache an den Käuser verpflichtet ist, haben wir den Kauf, bei dem der Verkäufer die
Kaufsache dem Käufer tatsächlich aus freien Stücken zusendet, zu unterscheiden. Immerhin
wird dieser freiwillige Versendungskauf in einigen Beziehungen dem Pflicht-Versendungskauf
gleichgestellt.
a) Dies gilt zunächst für den Übergang der Gefahr der Kaufsache: wenigstens dann,
wenn der Verkäufer die Sache auf Verlangen des Käufers versendet, geht die Gefahr schon
mit der Absendung auf den Käufer über (447 1). Anders dagegen, wenn der Verkäufer die
Sache aus eignem Antriebe abgeschickt hat, sei es nun mit Ermächtigung des Käufers, sei
es eigenmächtig: hier geht die Gefahr erst über, wenn der Käufer die Sache empfängt.
b) Ebenso sind die Regeln 3 und 4 auf den freiwilligen Versendungskauf anwendbar
(447 II, 448).
III. Die Parteien vereinbaren mitunter, daß die Rechte des Käufers
gegenüber dem in Lieferungsverzug geratenen Verkäufer verstärkt oder abge-
schwächt werden. Hierher gehört namentlich der Fall des Fixgeschäfts (oben
S. 425 V); bei diesem kann der Käufer die nachträgliche Lieferung der Kauf-
6) RH. 21 Nr. 80: RG. 6 S. 27.