§ 124. Versendungskauf. Fixgeschäft. § 125. Lastenfreie Übereignung der Kaufsache. 507
sache sofort ablehnen, ohne dem Verkäufer erst eine Nachfrist bewilligen zu
müssen, auch wenn keiner der drei Fälle vorliegt, in denen der Käufer auch
bei einem gewöhnlichen Kauf von der Bewilligung einer Nachfrist ent-
bunden ist.
65) Lastenfreie Übereignung der Kaufsache.!
8 125.
I. 1. a) Mit der übergabe, d. h. mit der Übertragung des Besitzes
der Kaufsache auf den Käufer hat der Verkäufer seine Verpflichtungen aus
dem Kaufvertrage noch nicht vollständig erfüllt. Vielmehr muß er dem Käufer
außer dem Besitz auch das Eigentum der Kaufsache verschaffen
(433 1) und zwar frei von Rechten, die gegen den Käufer von
Dritten geltend gemacht werden können (434).
Beispiele. I. A., der sein Haus dem B. verkauft hat, genügt seinen Verkäuferpflichten
damit noch nicht, daß er das Haus dem B. übergibt, sondern muß es ihm außerdem noch
auflassen. II. Siehe ferner die unten zu b genannten Beispiele.
Die zu a genannte Gesetzesformel ist übrigens offensichtlich ungenau. Denn der Ver-
käufer muß dem Käufer das Eigentum der Kaufsache nicht bloß frei von Rechten „Dritter“,
sondern auch frei von Rechten, die einer der Vertragsparteien zustehn, verschaffen. Das ist
namentlich dann wichtig, wenn auf einem verkauften Grundstück eine dem Verkäufer oder
dem Käufer gehörige Hypothek ruht.:
b) Die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer das Eigentum der Kauf-
sache frei von Rechten Dritter zu verschaffen, kommt selbstverständlich dadurch
allein noch nicht in Fortfall, daß der Verkäufer durch einen Mangel im
Recht an der Erfüllung jener Verpflichtung behindert ist; insbesondre bleibt
die Verpflichtung in Kraft, auch wenn das Eigentum der Kaufsache nicht dem
Verkäufer, sondern einem Dritten zusteht oder wenn die Sache zugunsten eines
Dritten mit einer Dienstbarkeit, einer Reallast, einem Pfandrecht oder einem
gegen den Käufer wirksamen Mietrecht belastet ist. Demgemäß ist der Ver-
käufer verpflichtet, jedes derartige Recht des Dritten zugunsten des Käufers zu
beseitigen. Ob der Dritte sein Recht tatsächlich geltend macht, also etwa kraft
des Rechts dem Käufer den Besitz der Kaufsache entreißt (sogenannte Ent-
wehrung oder Eviktion) oder ihm den Besitz der Sache vorenthält oder
ihn im Gebrauch der Sache beschränkt, ist gleichgültig: schon der Umstand,
daß ein Dritter vermöge eines ihm zustehenden Rechts dem Käufer den Genuß
der Kaufsache zwar nicht verkümmert, aber doch zu verkümmern imstande ist,
zeigt, daß der Verkäufer seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrage nicht
nachgekommen ist. Ebenso ist es gleichgültig, ob der Verkäufer beim Abschluß
des Kaufs gewußt hat oder hätte wissen müssen, daß die Sache einem Dritten
gehörte oder mit dem Rechte eines Dritten belastet war oder ob er den Kauf
1) Rabel, Haftung des Verkäufers wegen Mängel im Recht (00).
2) RE. 59 S. 403.