8 126. Lastenfreie Übereignung der Kaufsache. 509
stücks handelt und der Mangel im Recht des Verkäufers darin besteht, daß
auf dem Grundstück eine sogenannte öffentliche Last ruht, die sich zur Ein-
tragung im Grundbuch nicht eignet: eine solche Last braucht der Verkäufer
selbst dann nicht zu beseitigen, wenn sie dem Käufer beim Kaufabschluß nach-
weislich unbekannt gewesen ist (436). Als „öffentlich“ ist jede Last anzusehn,
die ihre Wurzel im öffentlichen Recht hat.
Beispiele sind Grundsteuern und Deichlasten.
d) Umgekehrt wird die Verpflichtung des Verkäufers, für einen Mangel im Recht ein-
zustehn, beim Verkauf von Grundstücken und von Schiffen nach einer bestimmten Richtung
hin eigentümlich erweitert: sind im Grundbuch oder Schiffsregister zu Lasten des verkauften
Grundstücks oder Schiffs Rechte Dritter, die in Wirklichkeit nicht bestehn, fälschlich im Grund-
buch oder Schiffsregister eingetragen, so muß der Verkäufer auch diese Scheinrechte auf seine
Kosten zur Löschung bringen, geradeso, als ob es sich um echte Rechte handelte (s. 435).
2. a) Die Kosten der Eigentumsverschaffung trägt bei Grundstücken der
Käufer (449 Satz 1), bei Fahrnissachen der Verkäufer.
Zu den Kosten der Eigentumsverschaffung wird man auch die Abgaben rechnen müssen,
die Staat und Gemeinde bei einer Grundstücksveräußerung erheben (Kaufstempel, Umsatz-
steuer u. dgl.). Doch ist die Frage streitig.
Außer den Kosten der Eigentumsverschaffung treffen beim Grundstückskauf den Käufer
auch die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrages (449 Satz 2); dagegen werden diese
Kosten beim Fahrniskauf von beiden Parteien gemeinsam zu tragen sein.
b) Die Kosten der Beseitigung von Rechten Dritter trägt sowohl bei Grund-
stücken wie bei Fahrnissachen der Verkäufer.
3. Die Zeit und der Ort der Eigentumsverschaffung soll tunlichst mit der
Zeit und dem Ort der Ubergabe zusammenfallen. Dagegen kann die Beseitigung
der Rechte Dritter nach Belieben des Verkäufers auch zu einer frühern Zeit
und an einem andern Ort geschehn.
II. 1. Ist es streitig, ob der Verkäufer wegen eines Mangels im Recht
seiner Verpflichtung, dem Käufer das lastenfreie Eigentum der Kaufsache zu
verschaffen, nicht genügt hat, so trifft, abweichend von den allgemeinen Beweis-
regeln (s. oben S. 416 V), die Beweislast den Käufer: dieser hat also darzutun,
daß die Kaufsache nach wie vor nicht ihm, sondern einem Dritten gehört oder
daß sie mit dem Recht eines Dritten belastet ist (442). Ob die Kaufsache dem
Käufer bereits übergeben ist oder nicht, macht für diese Beweisregel anscheinend
keinen Unterschied.
Beispiel. Wenn D. in dem oben S. 508 genannten ersten Fall wegen der dem B. ge-
stohlenen und von ihm gutgläubig gekauften Silbersachen sich an seinen Verkäufer C. halten
will, genügt es nicht, daß D. persönlich sest davon überzeugt ist, die bei C. gekauften und
die bei B. gestohlenen Sachen seien identisch, sondern er muß für die Identität, sobald C.
sie bestreitet, den Beweis erbringen.
2. Die Folge ist, daß, wenn ein Dritter irgendwelche Rechte an der
Kaufsache geltend macht, ein vorsichtiger Käufer dies Recht erst dann aner-
kennen wird, wenn es zum Prozeß zwischen ihm und dem Dritten gekommen
6) Crome 2 S. 423 18. Dagegen Rechtspr. d. OLG. 9 S. 32.