§§ 125, 126. Lastenfreie Übereignung der Kaufsache. Besondre Vereinbarungen. 513
pflichtung ist demnach, da er außer Schuld ist, erloschen (275). Doch ist natürlich auch der
Käufer D. von seiner Kaufpreisschuld befreit (323).
Wird der Verkäufer an der Erfüllung seiner Pflicht, dem Käufer das Eigentum der
Kaufsache frei von Rechten Dritter zu beschaffen, durch einen Zufall behindert, der erst ein-
tritt, nachdem die Gefahr der Kaufsache bereits auf den Käufer übergegangen war, so kann
es geschehn, daß zwar er von der Erfüllung der Pflicht befreit wird, der Käufer dagegen
zur Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet bleibt. Einige hierhergehörige Fälle s. oben
S. 419b, 491 II.
Fortsetzung. Besondre Vereinbarungen.
§ 126.
Die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer das lastenfreie Eigentum
der Kaufsache zu verschaffen, wird sehr häufig vertragsmäßig abgeändert.
I. 1. Wird eine Fahrnissache unter Stundung des Kaufpreises verkauft,
so wird oft ausgemacht, daß der Verkäufer die Kaufsache zwar dem Käufer
sofort zu übergeben und zu übereignen habe, jedoch der Übereignung die auf-
schiebende Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises hinzufügen dürfe;
gleichbedeutend mit dieser Klausel soll es sein, wenn der Verkäufer vertrags-
mäßig das Recht hat, sich das Eigentum der Sache bis zur Vollzahlung des
Preises „vorzubehalten“ (pactum reservati dominü (455.).
Hat der Verkäufer sich in der gedachten Art das Eigentum der Kaufsache bis zur Voll-
zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so kann er auf diesen Vorbehalt jederzeit willkürlich
verzichten und damit den Käufer sofort unbedingt zum Eigentümer der Kaufsache machen.
Daß der Käufer diesen Verzicht annimmt, ist nicht erforderlich.:!
2. Beim Grundstückskauf ist eine derartige Abrede unzulässig, da Grund-
stücke nicht bedingt übereignet werden können (925 1).
II. Sehr oft wird vereinbart, daß gewisse auf der Kaufsache ruhende
Lasten vom Verkäufer nicht beseitigt, sondern vom Käufer, sei es in Anrech-
nung auf den Kaufpreis, sei es ohne eine besondre Vergütung, übernommen
werden sollen.? Doch ist jede solche Begünstigung des Verkäufers nichtig,
wenn dieser den „Mangel im Recht“ arglistig verschwiegen hat (443).
III. Mitunter übernimmt es der Verkäufer ausdrücklich, dem Käufer das
Eigentum der Kaufsache zu verschaffen, obschon er der Verfügungsmacht über
die Sache darbt und sowohl ihm wie dem Käufer dieser Umstand beim Ab-
schluß des Kaufvertrages bekannt ist. Der Sinn dieser Vereinbarung ist,
daß der Verkäufer dem Käufer unbedingt schadensersatzpflichtig sein soll, wenn
es ihm nicht gelingt, dem Käufer das Eigentum der Kaufsache zu verschaffen,
und zwar auch dann, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.
1) RG. 66 S. 349.
2) Siehe RG. 66 S. 316.
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. I. 33