8 127. Gewähr für ordnungsmäßige Beschaffenheit der Kaufsache. Wandlung. 517
3. Zeit und Ort der Erfüllung der Gewährleistungspflicht fallen mit Zeit
und Ort der Erfüllung der Übergabepflicht zusammen.
II. Ist es streitig, ob die Kaufsache ordnungsmäßig beschaffen ist, so
trägt allgemeiner Regel gemäß die Beweislast, wenn die Kaufsache noch nicht
angenommen ist, der Verkäufer," wenn die Annahme bereits erfolgt ist, der
Käufer (s. oben S. 416 V; s. aber auch unten zu VII, 3). Ist es streitig, ob
der Käufer einen Mangel der Kaufsache gekannt hat oder hätte kennen müssen
oder ob der Verkäufer ihn arglistig verschwiegen hat, so ist beweispflichtig dort
der Verkäufer, hier der Käufer.
III. Ergibt sich, daß die Kaufsache mit Mängeln behaftet ist, für
die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, so stellt das Gesetz dem Käufer
ausdrücklich vier Rechtsbehelfe zur Verfügung. Die drei ersten werden nicht
selten in pietätvoller Erinnerung an das Edikt der römischen Adilen, dem sie
zum Teil ihre Entstehung verdanken, unter dem Namen ädilizische An-
sprüche zusammengefaßt.
1. Erstens hat der Käufer ein Recht auf Wandlung des Kaufs (462),
d. h. er kann vom Verkäufer verlangen, daß er in die Aufhebung des Kaufs
willige Wandlungsanspruch, actio redlhibitoria).
a) Die Wandlung des Kaufs wird in vielen Beziehungen ebenso behandelt
wie ein Rücktritt des Käufers vom Kauf (467).
a) Wie im Fall des Rücktritts, so ist auch im Fall der Wandlung der
Käufer von der Pflicht zur Bezahlung des Kaufpreises befreit oder kann,
wenn der Kaufpreis bereits bezahlt ist, dessen Rückerstattung samt 4% Zinsen
seit dem Zahlungstage fordern; ebenso wird auch der Verkäufer von der Ver-
pflichtung zur Lieferung der Kaufsache befreit oder kann, wenn die Lieferung
bereits erfolgt ist, die Rückgabe der Sache verlangen; ist sowohl der Kaufpreis
bezahlt wie die Kaufsache geliefert, so ist die Rückerstattung des Preises und
die Rückgabe der Sache Zug um Zug zu bewirken (467, 346 Satz 1, 347
Satz 3, 348). Kommt der Käufer mit der Rückgabe der Kaufsache in Ver-
zug, so kann ihm der Verkäufer eine angemessene Frist mit der Erklärung be-
stimmen, daß er die Annahme nach Ablauf der Frist ablehne; holt der Käufer
alsdann die Rückgabe nicht binnen der Frist nach, so wird die Wandlung
unwirksam (467, 354).
Wenn der Käufer nötige Verwendungen auf die Sache gemacht hat, 16 kann er deren
Erstattung nur wie ein auftragloser Geschäftsführer fordern; andre als nötige Verwendungen
werden ihm überhaupt nicht erstattet, auch wenn er sie zu einer Zeit gemacht hat, da ihm
der Mangel der Sache noch unbekannt war (467, 347 Satz 2, 994 II, 996; s. aber
auch 102).
Hat der Käufer seit dem Empfang der Kaufsache Nutzungen aus ihr gezogen, so muß
er sie dem Verkäufer zugleich mit der Kaufsache selbst herausgeben oder vergüten; das
nämliche gilt für Nutzungen, die er schuldhaft zu ziehn unterlassen hatte (467, 347
Satz 2, 987).
9) Siehe RG. 66 S. 279. Abw. die 4. Aufl d. Buchs 1 S. 452.
10) Wolff bei Gruchot 48 S. 503.