8 127. Gewähr für ordnungsmäßige Beschaffenheit der Kaufsache. Wandlung. 519
Nichtachtung behandelt hat, verdorben. Hier ist die Wandlung ausgeschlossen. III. Derselbe
Fall wie zu II; nur ist die Geige heil geblieben, aber dem C. ohne sein Verschulden ge-
stohlen. Hier bleibt A.s Wandlungsrecht in Kraft; C. muß aber sein Eigentum an der
Geige auf B. zurückübertragen.
) Wie der Rücktritt, so kann auch die Wandlung, sobald bei dem Kauf
mehrere Käufer oder mehrere Verkäufer beteiligt sind, nur mit Wirkung gegen-
über allen Verkäufern und allen Käufern stattfinden; erlischt das Wandlungs-
recht für einen Käufer, so erlischt es auch für die andern (467, 356).
Beispiel. Zwei Eheleute haben gemeinsam Möbel gekauft. Hier kann, wenn die
Möbel mangelhaft sind, die Wandlung bloß von Mann und Frau gemeinsam erklärt werden.
Nur wenn das Ehepaar in Gütergemeinschaft lebt, genügt eine Wandlung, die allein vom
Ehemann ausgeht, weil hier die Wandlungserklärung des Mannes auch für die Frau ver-
bindlich ist.
b) Andrerseits fehlt es aber auch nicht an erheblichen Unterschieden
zwischen Wandlung und Rücktritt.
a) Während der Rücktritt vom Kaufvertrage durch eine einseitige Er-
klärung des Käufers vollzogen wird, geht die Wandlung durch einen zwei-
seitigen Akt vonstatten: der Käufer muß sie beim Verkäufer beantragen und
dieser muß sie bewilligen (465). Die Wandlung stellt also einen Vertrags-
schluß zwischen Käufer und Verkäufer dar. 13 Doch kann der Käufer kraft
seines Wandlungsanspruchs die Einwilligung des Verkäufers in den Wand-
lungsvertrag als sein Recht fordern; und ist der Verkäufer auf Klage des
Käufers zur Einwilligung rechtskräftig verurteilt, so ersetzt das Urteil die Ein-
willigung, und der Wandlungsvertrag wird als abgeschlossen fingiert (ZPO.
894). In der Zwischenzeit, während deren die Wandlung vom Käufer be-
antragt, aber vom Verkäufer noch nicht bewilligt ist, befindet sich der Kauf
in einem Schwebeverhältnis wie folgt:14
ada) Die Kauppreisschuld des Käufers bleibt fortbestehn; denn die Wand-
lung ist ja noch nicht vollzogen, der Kauf noch in Kraft. Doch darf, wenn
der Kaufpreis noch aussteht, der Käufer die Bezahlung auf die Dauer des
Schwebeverhältnisses mittels Einrede verweigern (Wandlungseinrede
[s. 478)0). Dagegen kann er, wenn der Kaufpreis bereits entrichtet ist, nicht
etwa auch die Zurückzahlung des Preises auf die Dauer des Schwebeverhält-
nisses fordern. Es ist aber dem Käufer, wenn er den Verkäufer auf Einwilli-
gung in die Wandlung verklagt, unbenommen, mit diesem Klagantrage schon jetzt
den Antrag auf Rückerstattung des Kaufpreises in dem Sinn zu verbinden,
daß das Urteil auf letztern Antrag erst mit der Rechtskraft des Urteils auf
erstern Antrag wirksam werden solle; ja die Klage auf Einwilligung des Ver-
käufers in die Wandlung braucht nicht einmal ausdrücklich angestellt zu
——
13) Endemann 2 § 161 37; Flechtheim bei Gruchot 44 S. 65; Ortmann im Recht 8
S. 4; abw. Eccius bei Gruchot 43 S. 305; Haymann ebenda 16 S. 509; Thiele, Arch. f.
ziv. Pr. 93 S. 387; Biermann ebenda 95 S. 315: Langheineken, Anspruch S. 215.
14) REG. 59 S. 97; Schaper, Jahrb. f. Dogm. 52 S. 233.