8 127. Gewähr für Beschaffenheit der Kaufsache. Schadensersatz. Arglist. 527
d. h. er kann vom Verkäufer verlangen, daß dieser statt in die Wandlung des
Kaufs, die Ersatzlieferung oder die Preisminderung zu willigen, ihm für
Nichtlieferung der Kaufsache vollen?“ Schadensersatz in Geld gewähre. Von
den zu 1 genannten für das Wandlungsrecht geltenden Regeln ist auf dies
Schadensersatzrecht keine einzige anwendbar. Das Recht unterliegt vielmehr
lediglich den für Schadensersatzansprüche im allgemeinen maßgebenden Normen.
Beispiel. A. hat dem B. ein Haus für 80 000 Mk. verkauft und ihm dabei arglistig
verschwiegen, daß es mit Schwamm behaftet sei; B. verkauft das Haus gutgläubig an C.
für 120000 Mk. weiter; nun wird der Schwamm entdeckt, und C. wandelt den Kauf. Hier
kann B. von A. Erstattung des ihm mit 40000 Mk. entgangenen Gewinns fordern und
kann, wenn er dem A. aus einem fälligen Darlehn 30000 Mk. schuldet, jenen Anspruch sofort
gegen seine Schuld aufrechnen, auch wenn A. in die Leistung des Schadensersatzes weder
eingewilligt hat noch rechtskräftig dazu verurteilt ist (s. dazu das Beispiel oben S. 520).
IV. Die vier Rechtsbehelfe, die das Gesetz dem Käufer für den Fall zur
Verfügung stellt, daß die Kaufsache sich als mangelhaft erweist, schließen sich
gegenseitig aus. 26 Nur für das Preisminderungsrecht gilt eine Ausnahme:
hat der Käufer wegen eines Mangels der Kaufsache eine Preisminderung
erreicht, so kann er zwar nicht wegen desselben, aber doch wegen eines andern
Mangels der Sache nachträglich auch die Wandlung, eine Ersatzlieferung oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern (s. 475, 480 1).
Beispiel. A. hat dem B. Wein verkauft und geliefert; da der Wein trübe ist, verlangt
B. brieflich Lieferung andern Weines, schickt aber dem Brief ein Telegramm nach, in dem
er statt der Ersatzlieferung eine Preisminderung fordert. Hier ist letztere Forderung begründet,
wenn das Telegramm bei A. anlangt, ehe der Brief ihm zugegangen war (s. 130 1) oder
wenn A. es unterlassen hatte, unverzüglich seine Einwilligung in die Ersatzlieferung zu er-
klären (s. 147 II; s. oben S. 421 Abs. 4). Andernfalls ist sein Anspruch unbegründet; denn
ist einmal der Ersatzlieferungsvertrag abgeschlossen, so ist damit der Preisminderungsanspruch
beseitigt.
Dadurch, daß der Käufer seine vier verschiedenen Rechte nicht zusammen ausüben kann,
folgt aber nicht, daß er sie nicht alternativ in der nämlichen Klage geltend machen dürfte
Es ist also zulässig, daß er darauf klagt, der Verkäufer möge entweder wandeln oder den
Preis mindern, und erst, wenn eine Beweisaufnahme erfolgt ist, sich endgültig für einen
der Anträge entscheidet.7
V. Wie sich aus den Regeln zu 1 und III ergibt, ist gesetzlich besonders
ausgezeichnet der Fall, daß der Verkäufer einen Mangel der Kaufsache arg-
listig verschwiegen hat: denn er muß alsdann den Mangel vertreten,
auch wenn der Käufer ihn ohne Mühe hätte erkennen können; er kann sich
ferner gegenüber den Ansprüchen des Käufers nicht auf die kurze sechs= oder
zwölfmonatige Verjährung berufen; er muß endlich dem Käufer vollen Schadens-
ersatz leisten (460 Satz 2, 477 I, 478 II, 463 Satz 2, 480 II). Deshalb
ist das Wesen dieses arglistigen Verschweigens hier noch näher zu bestimmen.
1. Um das Verschweigen eines Mangels der Kaufsache seitens des Ver-
24) RG. 52 S. 353, 53 S. 91.
25) Siehe oben § 91.
26) Vgl. R. 52 S. 19.
27) Abw. Ortmann Anm. 1d zu § 465.