532 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
der Verkäufer dem Käufer gewisse Eigenschaften der Kaufsache vertragsmäßig
zugesichert hat.
a) Die Zusicherung kann dadurch geschehn, daß der Verkäufer die Eigen-
schaften, die er gewährleisten will, einzeln aufzählt. Sie kann aber auch in
der abgekürzten Art erfolgen, daß der Verkäufer nach einer Probe oder einem
Muster verkauft (Kauf nach Probe oder nach Muster): hier gelten sämt-
liche Eigenschaften der Probe als zugesichert (494), sie müßten denn ganz und
gar unerheblich sein.
Beispiele. I. A. verkauft dem B. eine Henne und benennt sie bei dem Kaufabschluß
als Bruthenne. Ob er hiermit dem B. „zugesichert“ hat, daß die Henne brüten werde
(459 II) oder ob er nur auf den Gebrauch der Henne zum Brüten, der „nach dem Vertrage
vorausgesetzt wird“ (459 1), verwiesen hat, läßt sich nur im Einzelfall entscheiden. Im
Zweifel ist das letztere anzunehmen. II. C. hat bei D. 10 Mille Zigarren nach einer ihm
von D. vorgelegten Probe gekauft; die Probezigarren haben Ringe. Hier kann D. fordern,
daß die von C. gelieferten Zigarren gleichfalls Ringe haben, muß es sich aber gefallen
lassen, daß die Ringe von denen der Probezigarren in Farbe oder Form ein wenig ab-
weichen.
Hatte die Probe einen dem Käufer unbekannten Mangel, so kann er diesen Mangel
auch bei der nach der Probe gelieserten Ware rügen, falls er vom Verkäufer arglistig ver-
schwiegen oder dem Käufer bei Prüfung der Probe nicht erkennbar war.
b) Die Zusicherung kann sich auf die Beschaffenheit der Kaufsache im
weitesten Sinn, also auf irgendwelche tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse
der Sache beziehn (s. oben S. 514 a). Auch Zusicherungen über die Größe,
die Maße, das Gewicht der Sache können hierher gehören, wenn sie zugleich
die Beschaffenheit der Sache, insbesondre ihre Brauchbarkeit für bestimmte
Zwecke charakterisieren; namentlich soll, wie das Gesetz ausdrücklich bestimmt,
beim Grundstückskauf die Zusicherung einer gewissen Größe des Grundstücks
als Zusicherung einer Grundstückseigenschaft gelten (468 Satz 1). Nicht her-
gehörig sind dagegen Zusicherungen, die lediglich die Menge der verkauften
Sache ohne Rücksicht auf ihre Beschaffenheit oder die das Eigentum und die
Belastung der Sache betreffen; erfüllt der Verkäufer derartige Zusicherungen
nicht, so steht nicht seine Gewährschaftspflicht, sondern seine Übergabepflicht
(oben § 123) oder seine Verpflichtung zur Beschaffung lastenfreien Eigentums
(oben § 125) in Frage.
Beispiele. I. Als Zusicherung einer Eigenschaft im Sinn des Gesetzes gilt die Zu-
sage, daß die Kaufsache von einer bestimmten Person angefertigt, daß sie früher in Besig
einer bestimmten Person gewesen sei. II. Als Zusicherung einer Eigenschaft im Sinn des
Gesetzes gilt die Zusage, daß ein verkauftes leeres Weinfaß 500 Liter Inhalt habe, nicht
aber auch die Zusage, daß der verkaufte Wein 500 Liter ausmache.
c) Die Zusicherung kann sich auf Eigenschaften beziehn, die ohnehin zur
ordnungsmäßigen Beschaffenheit der Kaufsache gehören, so daß der Verkäufer
sie gewährleisten müßte, auch wenn er sie nicht besonders zugesichert hätte,
oder auf Eigenschaften, die er nur auf Grund der Zusicherung zu gewähr-
leisten hat. Selbstverständlich ist die rechtliche Bedeutung der Zusicherung in
1) RG. 52 S. 2, 54 S. 222, 59 S. 241, 71 S. 308.