§ 128. Kauf. Besondre Vereinbarungen üb. die Gewähr f. Eigenschaften der Kaufsache. 533
letzterem Fall größer als in ersterem; aber sie mangelt, wie alsbald zu zeigen,
auch im ersteren Fall mitnichten.
Beispiel. I. Wenn A. dem B. eine silberne Taschenuhr für 100 Mk. verkauft, ist es
wichtig, wenn er ihm zusichert, die Uhr brauche nur alle 60 Stunden aufgezogen werden;
denn ohne diese Zusage würde es genügen, wenn die Uhr bloß alle 30 Stunden aufgezogen
werden müßte. II. In dem eben genannten Fall ist es wichtig, wenn A. dem B. zusichert,
die Uhr würde mindestens ein Jahr lang brauchbar sein. Freilich versteht sich eine solche
Brauchbarkeit auch ohne Zusage von selbst: die Haftung des Verkäufers wird aber durch
die Zusage erhöht.
d) Die Zusicherung ist rechtswirksam nur, wenn sie erkennbar in rechts-
verbindlicher Absicht abgegeben ist. Das ist an und für sich selbstverständlich,
muß aber um deswillen besonders hervorgehoben werden, weil erfahrungs-
mäßig die rechtsverbindliche Absicht gerade bei derartigen Zusicherungen über-
aus häufig fehlt.
Beispiel. Wenn A. dem B. ein neues Brettspiel verkauft und ihm dabei „zusichert“,
daß es höchst interessant sei, so hat das keinen Wert: B. muß das Spiel auch dann be-
halten, wenn es äußerst langweilig ist.
e) Die Haftung des Verkäufers beim Mangel einer zugesicherten Eigen-
schaft der Kaufsache ist im ganzen dieselbe wie seine Haftung bei sonstigen
Mängeln; besonders hervorgehoben sei, daß die Haftung fortfällt, wenn der
Käufer die Sache in Kenntnis der Unrichtigkeit der Zusicherung gekauft oder
vorbehaltlos angenommen hat (460, 464), daß die Ansprüche aus der Haftung
regelmäßig in sechs oder zwölf Monaten verjähren (477), daß der Käufer die
Beseitigung des Mangels durch Ausbesserung der Kaufsache nicht verlangen
kann? usw. Besonderheiten sind die folgenden.
a) Die Haftung des Verkäufers beim Mangel einer zugesicherten Eigen-
schaft gilt auch dann, wenn der Käufer beim Kaufabschluß die Unrichtigkeit
der Zusicherung bei Anwendung nur ganz geringer Aufmerksamkeit hätte er-
kennen können (400 Satz 2). Der Käufer braucht also nicht zu prüfen, ob
die Kaufsache die zugesicherten Eigenschaften in Wahrheit besitzt, sondern kann
sich auf die Zusicherung unbesehn verlassen.
Beispiele. I. A. hat von B. einen fertigen Überzieher nach vorheriger Anprobe ge-
kauft; nach der Lieferung stellt sich heraus, daß der Uberzieher viel zu eng ist; nur weil A.
grenzenlos unpraktisch ist, hat er das bei der Anprobe nicht bemerkt. Hier kann A. den
Kauf wandeln, wenn B. guten Sitz des Uberziehers zugesagt hat. Andernfalls muß A. den
Uberzieher behalten. II. Derselbe Fall; nur hat A. den schlechten Sitz des Ulberziehers
schon bei der Anprobe bemerkt, aber aus Schüchternheit nichts davon gesagt. Hier kann er
nicht wandeln, auch wenn der gute Sitz ihm zugesichert war.
6) Der Verkäufer ist beim Mangel einer zugesicherten Eigenschaft auch
dann haftbar, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache
nur unerheblich oder gar nicht mindert (s. 459 II im Gegensatz zu 459 1).
Beispiel. A. hat bei B. Lieder von Strauß nur mit deutschem Text bestellt, und B.
hat ihm auch „zugesichert“, daß die Ausgabe, die er liefern werde, nur deutschen Text ent-
halte: in Wirklichkeit enthält sie auch den englischen Text. Hier kann A. wandeln.
2) Abw. Endemann 1 S. 988 16.