542 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
a) wenn die Übergabe der Kaufsache laut Parteivereinbarung durch ein
Besitzkonstitut oder einen ähnlichen Vorgang ersetzt wird, mit diesem Vor-
gange;
b) wenn bei einem Grundstückskauf der Käufer schon vor der Übergabe
als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen wird, mit der
Eintragung (446 II);
c) wenn der Kauf aufschiebend bedingt abgeschlossen worden ist, frühestens
mit dem Eintritt der Bedingung, es sei denn, daß dem Eintritt der Bedingung
von den Parteien rückwirkende Kraft beigelegt worden ist (s. 159).
Andre Ausnahmen gelten, wenn eine der Parteien in Verzug gerät. I. Gerät der Ver-
käufer mit der Übergabe oder beim Grundstückskauf mit der Auflassung in Verzug, so ge-
bühren dem Käufer die Nutzungen schon mit Beginn des Verzuges. Dagegen verbleiben die
Lasten noch bei dem säumigen Verkäufer; doch darf er sie wenigstens insoweit, als sie nach
wirtschaftlicher Anschauung aus den dem Käufer gebührenden Nutzungen zu bestreiten sind,
von ihnen in Abzug bringen. Es geht also ein Uberschuß jener Nutzungen über diese Lasten
auf Rechnung des Käufers, ein Uberschuß dieser Lasten über jene Nutzungen auf Rechnung
des Verkäusers. II. Gerät der Käuser in Abnahmeverzug, so gilt die entgegengesetzte Regel.
II. Aus den Regeln zu l folgt, daß der Übergang der Nutzungen und
Lasten der Kaufsache auf den Käufer grundsätzlich in dem nämlichen Zeit-
punkt erfolgt, in dem auch die Gefahr der Sache auf ihn übergeht. Doch
wird dieser Grundsatz keineswegs in voller Strenge durchgeführt. Insbesondre
ist die Regel, daß beim gewöhnlichen Versendungskauf der Gefahrübergang
schon mit der Absendung der Kaufsache erfolgt, auffälligerweise auf den Über-
gang der Nutzungen und Lasten der Kaufsache nicht übertragen.
III. Vereinbarungen, die von den Regeln zu 1 abweichen, sind sehr häufig. So wird,
wer eine tragende Kuh als solche kauft, laut stillschweigender Abrede das Kalb auch dann
fordern können, wenn es vor der Ubergabe geworfen wird, und zwar sogar dann, wenn er
selber die Ubergabe verzögert hat und dadurch in Abnahmeverzug geraten ist.
3. Der fKauf unkörperlicher Güter.
131.
I. Nur wenige der Regeln, die in den vorstehenden Paragraphen für den
Kauf von Sachen entwickelt sind, gelten ganz allgemein auch für den Kauf
unkörperlicher Güter. Hierher gehören die Vorschriften, daß der Käufer
den Kaufpreis von dem Augenblick verzinsen muß, da ihm die Nutzungen des
Kaufgegenstandes gebühren, und daß der Verkäufer vom Kauf nicht mehr zu-
rücktreten kann, wenn er seine eignen Verpflichtungen erfüllt und den Kauf-
preis gestundet hat (452, 454). Im übrigen sind jene Regeln entweder
gänzlich auf den Kauf von Sachen beschränkt — hierher gehören namentlich
die Regeln über die Gewährleistung des Verkäufers für Mängel des Kauf-
gegenstandes (s. 459, 493) 1 —, oder sie sind zwar auf den Kauf von Rechten
1) RG. 59 S. 241. Vgl. aber RG. 63 S. 57, 67 S. 86, 69 S. 432.