Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 131. Der Kauf unkörperlicher Güter. 543 
(oder wenigstens von solchen Rechten, die zum Besitz einer Sache berechtigen), 
anwendbar, nicht aber auf den Kauf andrer unkörperlicher Güter (441, 451). 
II. Daneben gelten für den Verkauf von Rechten noch einige besondre 
Bestimmungen. 
1. Der Verkäufer haftet dafür, daß das verkaufte Recht gültig besteht, 
es sei denn, daß der Käufer das Nichtbestehn des Rechts beim Kaufabschluß 
gekannt hat (437 1, 439 1). Dagegen haftet er für den Wert und die Taug- 
lichkeit des Rechts nicht. 
Beispiel. A. hat dem B. Forderungen, die ihm angeblich gegen den C. und D. in 
Höhe von je 1000 Mk. zustehn, verkauft; sie sind aber beide wertlos; denn die Forderung 
gegen C. wird, als B. sie einklagt, in dritter Instanz vom Reichsgericht für ungültig erklärt, 
während bei der Beitreibung der Forderung gegen D. sich herausstellt, daß D. zahlungs- 
unfähig ist; A. ist für seine Person schuldlos; denn das Reichsgericht hatte in einer früheren 
Entscheidung eine völlig gleichartige Forderung des A. gegen C. als gültig anerkannt, und 
A. konnte nicht ahnen, daß das höchste Gericht demnächst seine Meinung ändern werde; 
ebenso war die Zahlungsunjähigkeit des D. für alle Welt eine Uberraschung. Hier ist A. 
dem B. wegen der Forderung gegen C. ersatzpflichtig; wegen der Forderung gegen D. ist 
er haftfrei. 
2. a) Die Haftung des Verkäufers kann vertragsmäßig verschärft werden. 
Insbesondre kann der Verkäufer einer Forderung auch die Haftung für die 
Zahlungsfähigkeit des Schuldners vertragsmäßig übernehmen, eine Abrede, die 
übrigens im Zweifel nur auf die Zahlungsfähigkeit zur Zeit der Abtretung 
der Forderung zu beziehn ist (438). Wird der Verkäufer aus einer derartigen 
Haftung in Anspruch genommen, so kommen die entsprechenden für den Ver- 
kauf von Sachen geltenden Regeln nicht zur Anwendung: der Käufer einer 
Forderung kann also bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht etwa ein 
Preisminderungsrecht geltend machen, seine Ansprüche verjähren nicht in 
sechs Monaten usw. 
Doch werden auf den Kauf von Rechten, die zum Besitz einer Sache berechtigen, die 
§§ 459 ff. des BGB. anwendbar sein (s. 439, 451). 
b) Andrerseits kann die Haftung des Verkäufers auch vertragsmäßig 
ausgeschlossen oder gemildert werden. Doch ist eine derartige Vereinbarung 
ungültig, wenn der Verkäufer den Mangel des verkauften Rechts arglistig ver- 
schwiegen hat (443). 
3. Die Kosten der Begründung und Abtretung des verkauften Rechts muß 
der Verkäufer tragen (448 1I). 
4. Besondre Arten des Kaufs. 
132. 
I. 1. Beim Kauf auf Probe“! („auf Besicht“, „nach Gefallen") steht 
die Billigung des Kaufgegenstandes im freien Belieben des Käufers (495 1). 
——...——. 
1) F. Leonhard, Jahrb. f. Dogm. 39 S. 180; Muskat b. Gruchot 48 S. 205, 49 S. 472.
	        
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