§ 131. Der Kauf unkörperlicher Güter. 543
(oder wenigstens von solchen Rechten, die zum Besitz einer Sache berechtigen),
anwendbar, nicht aber auf den Kauf andrer unkörperlicher Güter (441, 451).
II. Daneben gelten für den Verkauf von Rechten noch einige besondre
Bestimmungen.
1. Der Verkäufer haftet dafür, daß das verkaufte Recht gültig besteht,
es sei denn, daß der Käufer das Nichtbestehn des Rechts beim Kaufabschluß
gekannt hat (437 1, 439 1). Dagegen haftet er für den Wert und die Taug-
lichkeit des Rechts nicht.
Beispiel. A. hat dem B. Forderungen, die ihm angeblich gegen den C. und D. in
Höhe von je 1000 Mk. zustehn, verkauft; sie sind aber beide wertlos; denn die Forderung
gegen C. wird, als B. sie einklagt, in dritter Instanz vom Reichsgericht für ungültig erklärt,
während bei der Beitreibung der Forderung gegen D. sich herausstellt, daß D. zahlungs-
unfähig ist; A. ist für seine Person schuldlos; denn das Reichsgericht hatte in einer früheren
Entscheidung eine völlig gleichartige Forderung des A. gegen C. als gültig anerkannt, und
A. konnte nicht ahnen, daß das höchste Gericht demnächst seine Meinung ändern werde;
ebenso war die Zahlungsunjähigkeit des D. für alle Welt eine Uberraschung. Hier ist A.
dem B. wegen der Forderung gegen C. ersatzpflichtig; wegen der Forderung gegen D. ist
er haftfrei.
2. a) Die Haftung des Verkäufers kann vertragsmäßig verschärft werden.
Insbesondre kann der Verkäufer einer Forderung auch die Haftung für die
Zahlungsfähigkeit des Schuldners vertragsmäßig übernehmen, eine Abrede, die
übrigens im Zweifel nur auf die Zahlungsfähigkeit zur Zeit der Abtretung
der Forderung zu beziehn ist (438). Wird der Verkäufer aus einer derartigen
Haftung in Anspruch genommen, so kommen die entsprechenden für den Ver-
kauf von Sachen geltenden Regeln nicht zur Anwendung: der Käufer einer
Forderung kann also bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht etwa ein
Preisminderungsrecht geltend machen, seine Ansprüche verjähren nicht in
sechs Monaten usw.
Doch werden auf den Kauf von Rechten, die zum Besitz einer Sache berechtigen, die
§§ 459 ff. des BGB. anwendbar sein (s. 439, 451).
b) Andrerseits kann die Haftung des Verkäufers auch vertragsmäßig
ausgeschlossen oder gemildert werden. Doch ist eine derartige Vereinbarung
ungültig, wenn der Verkäufer den Mangel des verkauften Rechts arglistig ver-
schwiegen hat (443).
3. Die Kosten der Begründung und Abtretung des verkauften Rechts muß
der Verkäufer tragen (448 1I).
4. Besondre Arten des Kaufs.
132.
I. 1. Beim Kauf auf Probe“! („auf Besicht“, „nach Gefallen") steht
die Billigung des Kaufgegenstandes im freien Belieben des Käufers (495 1).
——...——.
1) F. Leonhard, Jahrb. f. Dogm. 39 S. 180; Muskat b. Gruchot 48 S. 205, 49 S. 472.