§ 132. Kauf auf Probe. Hoffnungskauf. Vorkauf. 545
Was geschieht, wenn die vom Käufer rechtzeitig abgesendete Erklärung beim Verkäufer
verspätet oder gar nicht eingeht? Ich meine: die mißbilligende Erklärung (bei übergebenem
Kaufgegenstande) ist dennoch wirksam, die billigende Erklärung (bei nicht übergebenem Kauf-
gegenstande) ist unwirksam.
5. Nach erfolgter Billigung darf der Käufer solche Mängel der Kaufsache, die ihm zur
Zeit der Billigung erkennbar waren, nicht mehr rügen (s. 460). Dagegen behält er das
Rügerecht wegen sonstiger Mängel. Die Verjährungsfrist läuft erst von der Billigungs-
erklärung an, nicht etwa von der bereits vorher erfolgten Übergabe der Kaufsache; denn
eine gründliche Untersuchung der Sache ist dem Käufer doch erst dann möglich, wenn er den
Kauf unbedingt abgeschlossen hat.
II. Beim Hoffnungskauf verpflichtet sich der Verkäufer, die Kauf-
sache nur bei Eintritt einer nicht von seiner Willkür abhängigen Bedingung
zu liefern, während der Käufer die Zahlung des Kaufpreises unbedingt zusagt.
Beispiel. A. will einen Birnbaum in seinem Garten abhaun, weil er zehn Jahre lang
nicht getragen; da kauft ihm sein Nachbar B., dem das leid tut, alle Birnen, die der Baum
im nächsten Jahr tragen wird, für 20 Mk. ab. Hier muß B. die 20 Mk. unter allen Um-
ständen zahlen; A. braucht dagegen nichts zu liefern, wenn der Baum wiederum nichts trägt,
und ist nicht einmal verpflichtet, den Baum irgendwie zu pflegen.
III. 1. Beim Vorkauf stehn sich drei Personen gegenüber: der Vor-
käufer, der Vorverkäufer und der Dritte; der Vorverkäufer hat an den Dritten
einen Gegenstand verkauft, der Vorkäufer erklärt aber, daß an Stelle des
Dritten er selber diesen Gegenstand erwerben wolle und zwar unter den näm-
lichen Bedingungen, wie sie in dem zwischen dem Vorverkäufer und dem
Dritten abgeschlossenen Kaufvertrage zugunsten und zu Lasten des Dritten fest-
gesetzt sind. Solch ein Vorkauf ist kein Kauf in dem bisher besprochenen Sinn:
denn Vorkäufer und Vorverkäufer schließen, wenn es zum Vorkauf kommt,
keinen Vertrag miteinander und stehn sich also auch nicht als wirkliche Käufer
und Verkäufer gegenüber. Vielmehr ist der Vorkauf eine einseitige Rechts-
handlung des Vorkäufers.
2. a) Der Vorkauf setzt ein Vorkaufsrecht des Vorkäufers voraus.
Dieses wird meistens durch einen Vertrag? zwischen Vorkäufer und Vor-
verkäufer geschaffen; alsdann kann man sagen, daß der Vorkauf, obwohl er
selber kein Vertrag ist, doch wenigstens mittelbar auf einen Vertrag zurück-
führt. Es gibt aber auch Fälle, in denen das Vorkaufsrecht nicht durch
Vertrag, sondern durch Gesetzesvorschrift geschaffen wird; hier hat der Vorkauf
nicht einmal mittelbar Vertragscharakter.
Beispiele. I. Vertragsmäßig bedingen sich ein Vorkaufsrecht häufig aus der Verkäufer
bezüglich des von ihm verkauften, der Mieter bezüglich des von ihm ermieteten Grundstücks.
II. Kraft Gesetzes besteht ein Vorkaufsrecht der Miterben untereinander (2034).
b) Das Vorkaufsrecht ist, wenn es auf bestimmte Zeit beschränkt ist, ver-
erblich, sonst unvererblich; doch kann nach beiden Richtungen hin das Gegen-
teil bestimmt werden (514). Eine äußerste Zeitgrenze, über die das Vor-
2) Siehe RG. 59 S. 133, 60 S. 225.
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. I. 35