546 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
kaufsrecht nicht erstreckt werden darf, gibt es nicht; insbesondre kann auch
von einer Verjährung des Vorkaufsrechts nicht die Rede sein.
c) Das Vorkaufsrecht ist unübertragbar; doch kann auch hier das Gegen-
teil bestimmt werden (514).
3. a) Das Vorkaufsrecht wird erst dann wirksam, d. h. es kann auf Grund
des Vorkaufsrechts ein wirklicher Vorkauf erst dann vollzogen werden, wenn
der Vorverkäufer den Gegenstand des Vorkaufsrechts tatsächlich an einen
Dritten verkauft (504). Das Vorkaufsrecht ist also so lange gänzlich unwirk-
sam, als der Vorverkäufer den Gegenstand des Rechts ruhig behält; und selbst-
verständlich ist, daß der Vorkäufer den Vorverkäufer in keiner Weise zur Ver-
äußerung des Gegenstandes nötigen kann.
b) Aber auch nicht bei sämtlichen Veräußerungen des Gegenstandes greift
das Vorkaufsrecht ein, sondern nur beim Verkauf; es versagt also namentlich bei
einer Vererbung, Verschenkung, Vertauschung des Gegenstandes. Ja, es sind
auch einige Arten des Verkaufs ausgenommen, nämlich: 1. der Verkauf, der
im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter er-
folgt (512); 2. der Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an
einen gesetzlichen Erben erfolgt, also namentlich der Verkauf eines Bauern-
guts an den dereinstigen Anerben (511); 3. der Verkauf, bei dem der Käufer
außer der Zahlung des Kaufpreises anderweitige Nebenleistungen übernimmt,
die von dem Vorkäufer nicht bewirkt werden können und in Geld nicht schätz-
bar sind, es sei denn, daß die Nebenleistungen unerheblich erscheinen und der
Kauf also auch ohne die Nebenleistungen abgeschlossen sein würde (507). Doch
kann zu 2. und 3. bei Begründung des Vorkaufsrechts auch das Gegenteil be-
stimmt werden.
4. Das Vorkaufsrecht wird erst ausgeübt, wenn der Verkauf an den
Dritten tatsächlich abgeschlossen ist. Solange der Vorverkäufer mit dem Dritten
lediglich Vorverhandlungen wegen eines Verkaufs pflegt, kann also der Vor-
käufer nicht eingreifen; andrerseits braucht er sich aber auch über die spätere
Ausübung seines Rechts zu dieser Zeit noch nicht zu äußern.
5. Ist der Verkauf an den Dritten erfolgt, so soll der Vorverkäufer dem
Vorkäufer den Inhalt des mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrages unver-
züglich mitteilen; andernfalls ist er schadensersatzpflichtig (610 D.
6. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb bestimmter Frist ausgeübt
werden; die Frist beginnt mit dem Empfang der Mitteilung und beträgt, falls
nicht ein andres bestimmt wird, bei Grundstücken zwei Monate, bei andern
Gegenständen eine Woche; die Mitteilung des Vorverkäufers kann durch die
Mitteilung des Dritten ersetzt werden (510 I).
7. Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur
im ganzen ausgeübt werden, ist also unteilbar; doch wird daraus nicht wie
beim Wandlungsrecht gefolgert, daß, wenn einer der Berechtigten sein Recht
verliert oder nicht ausüben will, auch die andern Berechtigten des Rechts ver-