Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

8 132. Wiederkauf. 8 133. Tausch. 549 
er den Gegenstand wesentlich verändert oder schuldhaft verschlechtert oder sich dessen Lieferung 
schuldhaft unmöglich gemacht hat; und zwar ist er in diesem Fall schadensersatzpflichtig 
(198 II); von einem Anspruch des Wiederkäufers auf Wandlung des Wiederkaufs oder auf 
Preisminderung ist dagegen keine Rede; wohl aber sind die Regeln BGB. 446, 464, 477, 
485, 490 usw. anwendbar. 
d) Der vom Wiederkäufer zu zahlende Kaufpreis ist im Zweifel der gleiche wie der, 
den er seinerzeit dem Wiederverkäufer als damaligem Käufer abgefordert hatte (497 11). 
Außerdem muß der Wiederläufer dem Wiederverkäufer alle Verwendungen ersetzen, die dieser 
vor dem Wiederkauf auf den Kaufgegenstand gemacht hat, soweit der Wert des Gegenstandes 
dadurch erhöht ist (500). 
e) Ist bei Begründung des Wiederkaufsrechts vereinbart, daß als Wiederkaufspreis 
der Schätzungswert des Gegenstandes zur Zeit des Wiederkaufs gelten solle, so erleiden die 
Regeln zuc und d eine Abänderung: der Wiederverkäufer ist hier nämlich für den Be- 
stand und die Beschaffenheit des Gegenstandes nur in dem einzigen Fall haftbar, daß er 
den Gegenstand wesentlich verändert hat"“, und kann für seine Verwendungen keine Ver- 
gütung fordern (501). 
7. Faßt man die Regeln zu 6 zusammen, so ergibt sich, daß der Käufer, der dem Ver- 
käufer ein Wiederkaufsrecht zugestanden hat, dadurch arg gebunden wird: er darf über den 
Gegenstand in keiner Weise verfügen, darf ihn nicht wesentlich verändern usw. 
8. Hat der Wiederverkäufer über den Gegenstand zugunsten eines Dritten verfügt, so 
ist die Verfügung zwar pflichtwidrig, aber dennoch vollgültig; insbesondre braucht der Dritte, 
der den Gegenstand vom Wiederverkäufer kauf= oder schenkungsweise erworben hat, ihn dem 
Wiederkäufer nicht herauszugeben, mag er auch zur Zeit seines Erwerbes das Wiederkaufs- 
recht gekannt haben. Das Wiederkaufsrecht ist also sowenig, wie der Regel nach das Vor- 
kaufsrecht, ein dingliches Recht. Doch kann das Wiederkaufsrecht an Grundstücken im Wege 
einer Vormerkung im Grundbuch mit dinglicher Kraft ausgerüstet werden. 
V. Sonstige Arten des Kaufs sind bereits im Lauf unserer bisherigen Darstellung 
an geeigneter Stelle erwähnt, z. B. der Kauf nach Probe, der Kauf mit Eigentumsvorbehalt, 
oder sind dem Handelsrecht zuzuweisen, z. B. das Abzahlungsgeschäft, das Fixgeschäft, der 
Spezifikationskauf. Vom Erbschaftskauf wird erst im Erbrecht die Rede sein. 
II. faufähnliche Geschäfte. 
l 133. 
I. 1. Der Tausch (permutatio) geht nicht wie der Kauf auf den Umsatz 
von Gütern gegen Geld, sondern auf den Umsatz von Gütern gegen Güter. 
Allerdings kann auch er auf Geld gerichtet sein; bei der wichtigsten Art des 
Tauschvertrages, dem gewöhnlichen Geldwechsel, sind sogar die Leistungen aller 
beider Parteien auf Geld gerichtet. Nur gilt das besondre, daß die beider- 
seits zu leistenden Güter nicht als Nichtgeld und als Geld, nicht als Kauf- 
sache und Kaufpreis in Gegensatz gebracht werden. 
Nicht selten wird bei einem Kauf vereinbart, daß der Käufer den Kaufpreis nicht in 
bar, sondern in gewissen Wertpapieren entrichten solle. Dadurch wird der Kauf noch nicht 
zum Tausch. Vielmehr liegt hier ein Doppelkauf (des ersten Kaufgegenstandes und der 
Wertpapiere) mit der Abrede der Verrechnung der beiderseitigen Kaufpreise vor. 
2. Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende 
6) Noch milder Goldmann 1 S. 521 12.
	        
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