Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

550 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
Anwendung (515). Sonach hat jede Partei die Verpflichtungen eines Verkäufers 
und zugleich die Rechte eines Käufers. Außerdem hat jede Partei auch gewisse 
Pflichten eines Käufers, nämlich die Pflicht zur Abnahme der gegnerischen 
Leistung, die Pflicht, gewisse Kosten zu tragen und gewisse Verwendungen zu 
erstatten. Endlich kommen auch die Regeln vom Gefahrübergange entsprechend 
zur Anwendung: ist etwa die von der einen Partei zu leistende bewegliche 
Sache an die Gegenpartei übergeben oder abgesendet, so muß die Gegenpartei 
auch ihre Gegenleistung entrichten, selbst wenn jene Sache seitdem untergegangen 
oder verschlechtert ist. Dagegen sind alle Regeln, die auf die Zahlung des 
Kaufpreises als solche Bezug haben, unanwendbar, namentlich das Preis- 
minderungsrecht. 
II. Bei allen Verträgen, die auf Veräußerung oder Belastung 
eines Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet sind, finden die Vor- 
schriften über den Kauf insoweit entsprechende Anwendung, als sie die Ver- 
pflichtung des Verkäufers, den Kaufgegenstand zu liefern (s. auch 445, 433), 
einen Mangel im Recht zu vertreten (445, 433 ff.) und für die mangelhafte 
Beschaffenheit der Kaufsache aufzukommen (493), und die Verpflichtung des 
Käufers zur Abnahme des Kaufgegenstandes betreffen (445, 433). Das ist 
namentlich wichtig bei der Leistung an Erfüllungsstatt (365), bei der Ein- 
bringung gesellschaftlicher Einlagen, beim Darlehn, beim Summen-Verwahrungs- 
vertrage, beim Vergleich ' usw. 
III. Miete und Pacht. 
1. Zegriff. Abschluß des Vertrages. 
8 134. 
I. 1. Die Miete (locatio conductio rei) ist kein „Umsatzgeschäft“ wie 
Kauf und Tausch. Denn sie geht nicht auf vollständige Übertragung eines 
Guts von dem alten auf einen neuen Inhaber; ihr Inhalt ist vielmehr, daß 
die eine Partei, der Vermieter, ein Gut an die Gegenpartei, den Mieter, bloß 
zu zeitweiligem Gebrauch überläßt (535 Satz 1). Somit ist der 
charakteristische Unterschied zwischen dem Kauf und Tausch einer= und der 
Miete andrerseits, daß der Erwerber dort das ihm zugewendete Gut für 
immer behalten darf, während er es hier nach Ablauf der Mietzeit zurück- 
zugeben hat. Dagegen steht die Miete dem Kauf und Tausch dadurch nahe, 
7) RG. 54 S. 167. 
1 Fränkel, Miet= und Pachtrecht nach dem BGB. (97); Fuld, Mietrecht (98); Mittel- 
stein, Miete 2. Aufl. (09); Brückner, Miete von Wohnungen, 2. Aufl. (02); Bruck, Arch. 
f. BR. 20 S. 33; Bernhöft bei B. u. F. Heft 12 (89).
	        
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