550 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
Anwendung (515). Sonach hat jede Partei die Verpflichtungen eines Verkäufers
und zugleich die Rechte eines Käufers. Außerdem hat jede Partei auch gewisse
Pflichten eines Käufers, nämlich die Pflicht zur Abnahme der gegnerischen
Leistung, die Pflicht, gewisse Kosten zu tragen und gewisse Verwendungen zu
erstatten. Endlich kommen auch die Regeln vom Gefahrübergange entsprechend
zur Anwendung: ist etwa die von der einen Partei zu leistende bewegliche
Sache an die Gegenpartei übergeben oder abgesendet, so muß die Gegenpartei
auch ihre Gegenleistung entrichten, selbst wenn jene Sache seitdem untergegangen
oder verschlechtert ist. Dagegen sind alle Regeln, die auf die Zahlung des
Kaufpreises als solche Bezug haben, unanwendbar, namentlich das Preis-
minderungsrecht.
II. Bei allen Verträgen, die auf Veräußerung oder Belastung
eines Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet sind, finden die Vor-
schriften über den Kauf insoweit entsprechende Anwendung, als sie die Ver-
pflichtung des Verkäufers, den Kaufgegenstand zu liefern (s. auch 445, 433),
einen Mangel im Recht zu vertreten (445, 433 ff.) und für die mangelhafte
Beschaffenheit der Kaufsache aufzukommen (493), und die Verpflichtung des
Käufers zur Abnahme des Kaufgegenstandes betreffen (445, 433). Das ist
namentlich wichtig bei der Leistung an Erfüllungsstatt (365), bei der Ein-
bringung gesellschaftlicher Einlagen, beim Darlehn, beim Summen-Verwahrungs-
vertrage, beim Vergleich ' usw.
III. Miete und Pacht.
1. Zegriff. Abschluß des Vertrages.
8 134.
I. 1. Die Miete (locatio conductio rei) ist kein „Umsatzgeschäft“ wie
Kauf und Tausch. Denn sie geht nicht auf vollständige Übertragung eines
Guts von dem alten auf einen neuen Inhaber; ihr Inhalt ist vielmehr, daß
die eine Partei, der Vermieter, ein Gut an die Gegenpartei, den Mieter, bloß
zu zeitweiligem Gebrauch überläßt (535 Satz 1). Somit ist der
charakteristische Unterschied zwischen dem Kauf und Tausch einer= und der
Miete andrerseits, daß der Erwerber dort das ihm zugewendete Gut für
immer behalten darf, während er es hier nach Ablauf der Mietzeit zurück-
zugeben hat. Dagegen steht die Miete dem Kauf und Tausch dadurch nahe,
7) RG. 54 S. 167.
1 Fränkel, Miet= und Pachtrecht nach dem BGB. (97); Fuld, Mietrecht (98); Mittel-
stein, Miete 2. Aufl. (09); Brückner, Miete von Wohnungen, 2. Aufl. (02); Bruck, Arch.
f. BR. 20 S. 33; Bernhöft bei B. u. F. Heft 12 (89).