Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

5 134. Miete, Pacht. Grundstücksmiete. 551 
daß der Mieter dem Vermieter für die Gebrauchsüberlassung ein Entgelt 
entrichten muß (535 Satz 2). 
2. Die Pacht ist eine erweiterte Abart der Miete: sie ist nämlich auf 
die zeitweilige Uberlassung nicht des Gebrauchs, sondern der Nutzung des 
Guts gerichtet; und zwar geht die Nutzung über den Gebrauch insofern hinaus, 
als sie auch das Recht mit umfaßt, die Früchte des Guts zu ziehn und zu 
behalten (581 1). 
Beispiel. Die Überlassung eines Hauses zur Wohnung ist Miete, die Überlassung eines 
Ackers zur Aberntung ist Pacht. 
Die Grenze zwischen Miete und Pacht ist nicht immer zweifellos. Beispiele: I. A. über- 
läßt dem B. ein Haus zum Betriebe der Gastwirtschaft. Hier liegt Miete vor, wenn B. die 
Wirtschaft erst einrichten will, Pacht, wenn die Wirtschaft bereits eingerichtet ist und dem 
B. (zur Gewinnung von juristischen Früchten) mitübertragen wird. II. C. überläßt durch 
einheitlichen Vertrag dem D. ein Haus zum Gebrauch, einen Garten zur Nutzung. Hier 
liegt Miete vor, wenn das Haus, Pacht, wenn der Garten die Hauptsache ist. — Auch die 
Grenzziehung zwischen Kauf und Pacht ist öfters nicht einfach. Beispiel: E. überläßt gegen 
ein Entgelt von 50 Mk. dem F. die nächste Obsternte seines Gartens. Hier liegt Kauf des 
Obstes vor, wenn E. die Pflege der Bäume bis zur Ernte übernimmt, Pacht des Gartens, 
wenn die Pflege dem F. übertragen ist. 
II. 1. Als Gegenstand der Miete sind nur Sachen, als Gegenstand der 
Pacht sind auch unkörperliche Güter, insbesondre Rechte, zugelassen (535, 581 I). 
Beispiel. Ein Komponist kann das Urheberrecht an seinen Opern nicht vermieten, 
aber verpachten; die Verpachtung hat den Sinn, daß fortab der Pächter es ist, der über die 
Aufführungen der Opern zu bestimmen hat und die Tantiemen bezieht. 
Selbstverständlich ist, daß sich als Gegenstand von Miete und Pacht tatsächlich nicht 
Sachen aller Art, sondern nur unverbrauchbare, bei der Pacht außerdem nur fruchttragende 
Sachen eignen; so kann z. B. ein Zugochse nur gemietet, eine Kuh auch gepachtet werden; 
sind aber Ochse und Kuh geschlachtet, so hat bei beiden weder eine Miete noch eine 
Pacht Sinn. 
2. Besonders ausgezeichnet werden als Gegenstand von Miete und Pacht 
die Grundstücke, weshalb wir mehrfach die Grundstücks= von der Fahrnismiete, 
die Grundstücks= von der Fahrnispacht zu unterscheiden haben werden (551, 
556 II, 559 ff., usw.); dabei ist aber allgemein bestimmt, daß den Grundstücken 
auch sonstige „Räume“ — also etwa ein schwimmendes Bootshaus — gleich- 
zustellen sind (580). Unter den Grundstücken werden wieder die Wohnungen 
oder andre zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume und die land- 
wirtschaftlichen Grundstücke, unter letzteren wieder die Landgüter durch Sonder- 
regeln hervorgehoben (544—582 ff., 591, 592—593, 594; s. auch oben S. 116). 
3. Ist der vermietete oder verpachtete Gegenstand zur Zeit des Vertragsschlusses nicht 
vorhanden, z. B. vorher abgebrannt, so gelten die gleichen Regeln wie beim Kauf: der Ver- 
trag ist also regelmäßig nichtig (306). 
4. Daß der Gegenstand dem Vermieter oder Verpächter gehöre, ist nicht erforderlich: 
im Gegenteil kommt die Vermietung fremder Sachen, namentlich Weitervermietung, sehr 
häufig vor. 
5. Unzulässig ist die Vermietung oder Verpachtung solcher Gegenstände, deren Gebrauch 
unübertragbar ist, z. B. eines Ordens, eines Erbbegräbnisses. 
III. Das vom Mieter oder Pächter zu entrichtende Entgelt — Miet- 
oder Pachtzins — besteht regelmäßig in Geld; doch ist namentlich bei der
	        
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