Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

554 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
II. Sie ist milder. Denn sie geht nur gegen „Angriffe“ dritter Personen; die bloße Tat- 
sache, daß einem Dritten an der Mietsache ein dem Mieter nachteiliges Recht zusteht, macht 
also den Vermieter noch nicht verantwortlich; vielmehr muß der Dritte sein Recht auch 
wirklich geltend machen. Auch ist der Vermieter selbstverständlich nur für solche Rechte 
Dritter haftbar, die dem Mieter nachteilig sind (er hat z. B. ein Grundstück vermietet, das 
einem Dritten gehörte oder zugunsten eines Dritten mit einem Nießbrauch belastet war), 
während er für unschädliche Rechte (auf dem Grundstück haftet etwa zugunsten eines Dritten 
eine Hypothek) dem Mieter nicht einsteht. 
c) Der Vermieter muß endlich dafür einstehn, daß die Mietsache sich in 
einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustande befindet. Auch 
diese Haftung gilt für die ganze Dauer der Mietzeit (536, 537). Daraus 
folgt, daß die Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit grundsätz- 
lich nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter zu besorgen ist und daß auch 
die Kosten dieser Unterhaltung dem Vermieter zur Last fallen. Was unter 
einem „für den vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustande“ zu verstehn 
ist, muß, wie beim Kauf, aus der Verkehrssitte, den Umständen des Einzelfalls 
und den besondern Zusicherungen des Vermieters entnommen werden. 
Beispiele bei der Wohnungsmiete. I. Der Vermieter ist dafür haftbar, daß sämtliche 
Wohnräume heizbar sind; ob es hierfür genügt, daß die Räume mit ausreichenden Schorn- 
steinen in Verbindung stehn oder ob er auch die Ofen stellen muß, hängt von der Orts- 
sitte und Abrede ab. II. Der Vermieter muß in einem an verschiedene Parteien vermieteten 
Hause für eine angemessene Beleuchtung der von den Mietern gemeinsam benutzten Räume 
(Eingang, Treppen usw.) sorgen. 
3. Der Vermieter wird von seinen Verpflichtungen dadurch nicht befreit, 
daß der Mieter mit der Annahme der Mietsache in Verzug gerät oder durch 
einen in seiner Person liegenden Umstand behindert wird, die bereits ange- 
nommene Mietsache vertragsgemäß zu gebrauchen. Er muß also die Sache dem 
Mieter zur Verfügung halten und darf sie anderweit nur derart verwerten, 
daß er dem Mieter auf Verlangen jederzeit den Mietgebrauch zu gewähren im- 
stande ist; dafür behält er aber auch den Anspruch auf den vollen Mietzins 
und braucht sich bloß soviel abziehn zu lassen, als er durch die Nichtbenutzung 
der Sache erspart oder durch ihre anderweitige dem Mieter unnachteilige Ver- 
wertung tatsächlich gewinnt (s. 552 Satz 1, 2). Verstößt der Vermieter gegen 
diese Regel, indem er die Mietsache so verwertet, daß er ihren Gebrauch dem 
Mieter zu gewähren nicht imstande ist, so verliert er für die Zeit dieses 
seines rechtswidrigen Verhaltens den Anspruch auf den Mietzins (s. 552 Satz 3) 
und ist obendrein schadensersatzpflichtig (325, 286 1). 
Beispiel. A. kann in die ihm von B. für das Jahr 1910 um 4000 Mk. vermietete 
Wohnung krankheitshalber nicht einziehn; das erste Vierteljahr steht die Wohnung leer; das 
zweite Vierteljahr wird sie an C. für 200 Mk. unter dem Vorbehalt vermietet, daß C. jeder- 
zeit ausziehn muß, wenn A. es fordert; die beiden letzten Vierteljahre wird sie an D. für 
800 Mk. ohne einen derartigen Vorbehalt vermietet. Hier kann B. von A. 1800 Mk. an 
Mietzins fordern, nämlich für das erste Vierteljahr 1000, für das zweite 1000—200, für 
das dritte und vierte gar nichts.“ 
UÜber einen hierher gehörigen Unterschied zwischen Miet= und Dienstvertrag s. unten 
§ 144 II, 6. 
3) Vgl. Mittelstein S. 151. 4) Vgl. Crome 2 § 237“.
	        
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