Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 135. Pflichten des Vermieters. 559 
7. Die den Verpflichtungen des Vermieters gegenüberstehenden Rechte des 
Mieters sind an und für sich persönliche Forderungsrechte und gelten im Kon- 
kurse des Vermieters als bloße Konkursforderungen. Doch ist der Mieter 
eines Grundstücks unter gewissen Voraussetzungen zugleich mit einem ding- 
lichen Recht an der Mietsache ausgerüstet. Hiervon werden wir im Sachen- 
recht noch eingehender zu sprechen haben. 
8. Ist es streitig, ob der Vermieter seine Verpflichtungen erfüllt hat, so 
trifft nach allgemeiner Regel die Beweislast den Vermieter. 
Nur wenn der Mieter behauptet, daß der Mietgebrauch ihm vom Vermieter anfänglich 
gewährt, aber nachträglich ganz oder teilweise wieder genommen sei, ist er selber beweis- 
pflichtig. Daraus folgt, daß, wenn die bereits übergebene Mietsache dem Mieter nachträg- 
lich durch einen angeblich besserberechtigten Dritten entzogen wird, der Mieter die Tatsache 
der Entziehung nachzuweisen hat; dagegen braucht er nicht auch (wie in dem analogen Fall 
der Käufer) nachzuweisen, daß der Dritte wirklich ein besseres Recht an der Mietsache hatte; 
denn der Mieter kann ja den Schutz des Vermieters auch gegen ungerechtfertigte Angriffe 
Dritter anrufen (s. 535 Satz 1). 
9. Die Pflichten des Vermieters können vertragsmäßig abgeändert werden. 
a) Sie können verschärft werden. Am häufigsten geschieht dies dadurch, 
daß der Vermieter gewisse Eigenschaften der Mietsache besonders zusichert und 
dadurch seine Verantwortlichkeit für die Beschaffenheit der Sache erhöht oder 
daß der Vermieter dem Mieter die Weitervermietung der Mietsache im vor- 
aus gestattet. 
b) Sie können aber auch gemildert werden. Das kommt besonders häufig 
bei der Wohnungsmiete vor: in vielen Städten pflegen sich die Wohnungs- 
vermieter beim Abschluß der Mietverträge gedruckter Formulare zu bedienen, 
in denen eine Fülle von Klauseln zu ihren Gunsten auftreten; der Mieter ist 
hiergegen wehrlos, weil er einen Vermieter, der auf den Gebrauch dieser 
Formulare verzichtet, kaum findet. Das Gesetz gibt derartige Vereinbarungen 
frei. Doch bestimmt es — abgesehn von der allgemeinen Regel, daß unsitt- 
liche und wucherische Vertragsbestimmungen nichtig sind — zwei Beschränkungen: 
ungültig ist eine Vertragsklausel, die die Rechte des Mieters gegenüber einem 
arglistigen Vermieter unter das gesetzliche Maß herabsetzt (540, 541, 543, 
276 II) oder dem Mieter einer ungesunden Wohnung das gesetzliche Kündigungs- 
recht entzieht oder schmälert (544). 
III. Dem Mieter liegen folgende Verpflichtungen ob. 
1. a) Der Mieter muß den vertragsmäßigen Mietzins entrichten. Doch 
braucht er dieser Pflicht nicht etwa Zug um Zug gegen Ubergabe der Miet- 
sache zu genügen, sondern erst postnumerando, d. h. am Ende der ganzen Miet- 
zeit oder, wenn der Zins nach Zeitabschnitten (Wochen, Monaten usw.) bemessen 
ist, nach dem Ende jedes solchen Abschnitts; bei der Grundstücksmiete soll der 
Zins indes spätestens nach dem Ablauf je eines Kalendervierteljahrs am ersten 
Werktage des folgenden Monats entrichtet werden, auch wenn er nach längeren 
Zeitabschnitten bemessen ist (551).
	        
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