562 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
c) Er kann endlich die Miete ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf-
kündigen, ähnlich wie es im umgekehrten Fall, bei Nichterfüllung der Vermieter-
pflichten, der Mieter kann. Doch greift das Kündigungsrecht nur in zwei
schweren Fällen Platz, nämlich erstens, wenn der Mieter mit der Entrichtung
des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine ganz oder teilweise im
Verzuge ist, zweitens, wenn er die Sache gröblich mißbraucht, sei es, daß er
die Mietsache trotz Abmahnung des Vermieters fortgesetzt vertragswidrig be-
nutzt, sei es, daß er durch die Vernachlässigung der gebührenden Sorgfalt die
Mietsache erheblich gefährdet (554, 553). 25
Beispiele. I. A. benutzt seine von B. ermictete „Wohnung“ trotz B.s Abmahnung zu-
gleich als Verkaufsladen. Hier kann B. kündigen, auch wenn A.s Mißbrauch der Wohnung
gar keinen Schaden bringt. II. A. benutzt die Wohnung vertragsgemäß bloß zum Wohnen
für sich und seine Kinder. Hier kann B. kündigen, wenn die Wohnung durch die Kinder
geradezu verdorben wird.
In dem ersten der oben genannten Fälle (Nichtzahlung des Mietzinses) setzt das Kün-
digungsrecht einen eigentlichen „Verzug“ des Mieters voraus, fällt also fort, wenn die Nicht-
zahlung auf einem vom Mieter nicht zu vertretenden Umstande beruht. Im zweiten Fall
gilt diese Beschränkung nicht; hier greift also das Kündigungsrecht auch gegen einen Mieter
Platz, der sich zu dem von ihm beliebten objektiv „vertragswidrigen“ Gebrauch der Miet-
sache in entschuldbarem Irrtum für berechtigt hielt.:6 — Das Kündigungsrecht wegen Nicht-
zahlung der Micte gilt, wenn der Mieter bei zwei aufeinanderfolgenden Terminen nicht
„in Verzug gerät“, sondern „im Verzuge ist“; sonach kann der Mieter die Kündigung ver-
meiden, wenn er zwar die Zahlung bei jedem einzigen Termin versäumt, aber doch noch
nachholt, ehe sein Verzug wegen des folgenden Termins begonnen hat; ist dagegen der
Doppelverzug einmal eingetreten, so behält der Vermicter sein Kündigungsrecht auch dann,
wenn der Mieter den am ersten, nicht aber auch den am zweiten Termin fälligen Zins noch
vor der Kündigung bezahlt (s. 554 1 Satz 2).
3. Hat der Mieter — mit Ermächtigung des Vermieters oder eigenmächtig
— den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen,?“ so steht er für jeden
Mißbrauch ein, den der Dritte mit der Sache treibt (549 II, 553). Dagegen
ist der Dritte persönlich (von dem Fall eines Delikts abgesehn) dem Vermieter
nicht haftbar. Nur der Anspruch auf Rückgabe der Mietsache nach Beendi-
gung des Mietverhältnisses kann von dem Vermieter nicht bloß gegen den
Mieter, sondern auch unmittelbar gegen den Dritten geltend gemacht werden
(556 IID.
4. a) Die den Verpflichtungen des Mieters gegenüberstehenden Rechte des
Vermieters sind an und für sich persönliche Forderungsrechte. So auch dann,
wenn der Vermieter, wie regelmäßig, Eigentümer der Mietsache ist: denn die
Vermieterrechte beruhn ja nicht auf dem Eigentum des Vermieters, sondern
nur auf dem von ihm mit dem Mieter abgeschlossenen Mietvertrage.
b) Doch hat der Vermieter eines Grundstücks, ähnlich wie der Mieter,
außer seinen Forderungsrechten zugleich ein dingliches Recht, nämlich ein ge-
25) Siehe REG. 47 S. 163.
26) Goldmann 1 S. 561 26: Ortmann Anm. 1 zu § 553.
27) Kantorowicz, L. v. d. Untermiete (01).