566 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
es also etwa dem frühern Pächter abzukaufen. Dann hat er mit Bezug auf
das Inventar keine Rechte oder Pflichten: namentlich kann er bei Beendigung
der Pacht die Herausgabe des Inventars nicht fordern; andrerseits kann der
Pächter aber auch nicht verlangen, daß der Verpächter ihm das Inventar ab-
nimmt. Nicht selten kommt es aber auch vor, daß der Verpächter das Grund-
stück mit Inventar verpachtet. Es geschieht dies meistens in einer der
beiden folgenden Formen.
1. Der Pächter pachtet das Inventar ohne Bestimmung eines Schätzungs-
werts. Dann hat er alle einzelnen ihm übergebenen Inventarstücke als ordent-
licher Wirt in gutem Stande zu halten und für jedes Stück, das durch seine
Schuld in Abgang kommt (d. h. unbrauchbar wird, verloren geht usw.), Er-
satz zu schaffen; dagegen ist er bei Abgängen, die er nicht zu vertreten hat,
nicht bloß ersatzfrei, sondern kann sogar fordern, daß der Verpächter Ersatz
schaffe; die Gefahr des Inventars liegt also beim Verpächter (586). Bei Be-
endigung der Pacht muß der Pächter das ihm übergebene Inventar samt den
in der Pachtzeit pflichtmäßig angeschafften oder anzuschaffenden Ersatzstücken dem
Verpächter herausgeben; hat er das Inventar vergrößert, so verbleibt das
Mehr ihm: der Verpächter braucht es ihm nicht abzunehmen.
2. Der Pächter pachtet das Inventar derart, daß er es zu dem Schätzungs-
wert bei Beginn der Pacht übernimmt und zu dem Schätzungswert am Ende
der Pacht zurückzugeben hat. Hier ist die Pflicht zur Ergänzung des Inventars
gerade umgekehrt geregelt als in dem Fall 1. Sie trifft nämlich den Pächter
auch dann, wenn er den Abgang der zu ergänzenden Inventarstücke nicht zu
verhindern imstande war; dagegen ist der Verpächter nur ersatzpflichtig, wenn
er selber es ist, der den Abgang verschuldet hat; die Gefahr des Inventars
liegt also beim Pächter (l„eisernes Inventar"] 588). Bei Beendigung der
Pacht muß der Pächter das ganze vorhandene Inventar dem Verpächter her-
ausgeben, und der Verpächter muß es abnehmen, mag es hinter dem bei Be-
ginn der Pacht vorhandenen Bestande zurückbleiben oder darüber hinausgehn;
dabei wird der Gesamtwert des Inventars abgeschätzt; ergibt diese Schätzung
gegenüber der bei Beginn der Pachtung vorgenommenen Schätzung ein Weniger,
so muß der Pächter den Unterschied in Geld vergüten; ergibt die Schätzung
ein Mehr, so ist umgekehrt der Verpächter ersatzpflichtig; ob die Verschiebung
des Inventarwerts auf einer Veränderung des Inventarbestandes oder nur auf
einer Veränderung der Preise beruht, ist gleichgültig (589 I, III).
Der Unterschied der beiden Formen der Inventarpacht wird mit Bezug auf das „lebende“
Inventar (insbes. das Vieh) durch folgende Vorschrift abgeschwächt (586 II Satz 2): auch
bei der Form 1 muß der Pächter für einen Abgang, den er nicht zu verhindern imstande
war und also eigentlich auch nicht zu vertreten hat, dennoch Ersatz schaffen, wenn der
Abgang ein gewöhnlicher ist, der Ersatz aus dem von dem Inventarvieh gewonnenen
Jungvieh beschafft werden kann und diese Art des Ersatzes den Regeln guter Wirtschaft ent-
spricht. Im übrigen, also namentlich bei ungewöhnlichen Abgängen, z. B. infolge einer
Viehseuche, gelten die Regeln zu 1 auch für das lebende Inventar in voller Strenge.