8 136. Pachtinventar. 567
Übrigens werden die beiden Formen der Inventarpacht auch noch in andrer Beziehung
verschieden behandelt. Der Pächter ist nämlich im Fall 2 freier gestellt: er kann das In-
ventar verringern, vergrößern oder seine Zusammensetzung ändern (588, 589). Demgemäß
braucht er nicht jedes einzelne abgängige Stück zu ersetzen, er kann Inventarstücke veräußern,
auch wenn sie noch nicht abgängig sind, er kann Neuanschaffungen vornehmen usw. Eben-
deshalb wird auch bei Beendigung der Pacht der nunmehrige Inventarbestand und der
Bestand beim Pachtbeginn nur im ganzen verglichen; der Pächter kann also z. B. ein
Weniger des „toten“ durch ein Mehr des „lebenden“ Inventars ausgleichen. Doch muß er
selbstverständlich bei den Anderungen des Inventarbestandes in den Grenzen einer ordentlichen
Wirtschaft bleiben; demnach braucht der Verpächter überflüssige oder zu teure Stücke, die
der Pächter für das Inventar angeschafft hat, bei Aufhebung der Pacht nicht abzunehmen;
er kann während der Dauer des Pachtverhältnisses eine unwirtschaftliche Verringerung des
Inventars verbieten usw. Dagegen darf im Fall 1 der Pächter das Inventar nur ändern,
wenn dies durch die Regeln guler Wirtschaft geradezu geboten ist.
Für die Fälle 1 und 2 gilt gleichmäßig der Satz, daß das Eigentum des In-
ventars nicht dem Pächter, sondern (regelmäßig) dem Verpächter zukommt; insbesondre
gilt dies auch für solche Stücke, die der Pächter neu anschafft und dem Inventar „einver-
leibt“ (588, 589 II)., — Der Pächter hat an dem Inventar ein gesetzliches Pfandrecht.
Hiervon wird im Sachenrecht zu sprechen sein.
Die vorstehenden Regeln gelten nicht bloß bei der Pacht landwirtschaftlicher, sondern
auch sonstiger Grundstücke, z B. eines Theaters. Analog werden sie auch anzuwenden sein,
wenn ein Inventar für sich allein, ohne Grundstück, gepachtet wird.2
VI. Im übrigen sind die Verpflichtungen des Verpächters und des Pächters
die gleichen wie die des Vermieters und Mieters (581 II). Insbesondre. gilt
dies für den Fall, daß die Wirtschaft des Pächters ohne sein Verschulden von
irgendwelchen Unglücksfällen betroffen wird: der Pächter kann hier eine „Re-
mission“ des Pachtzinses nur fordern, wenn der Unglücksfall vom Verpächter
zu vertreten ist.
Vertreten muß der Verpächter den Unglücksfall (nach Maßgabe der Regeln oben
S. 555t, 556 a) namentlich dann, wenn die Tauglichkeit des Grundstücks zum Fruchtgenuß
dadurch aufgehoben wird, also z. B. wenn eine Überschwemmung das Mähen des noch un-
geschnittenen oder das Einbringen des bereits geschnittenen Korns verhindert. Dagegen hat
er die Folgen von Dürre, Frost, Hagel nicht zu vertreten.
4. Geendigung des Kliet- und Dachtverhältnisses.
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I. 1. Das Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit begründet werden.
Dann hört es mit dem Ablauf dieser Zeit von selbst auf, ohne daß es einer
Kündigung bedarf (564 H.
Beispiele. Die Miete einer Wohnung, die vom 1. April 1911 ab auf 2 Jahre oder
auf die Dauer der „großen Kunstausstellung“ abgeschlossen ist, endigt ohne Kündigung am
1. April 1913 oder bei Schluß der Ausstellung.
2. Das Mietverhältnis kann aber auch auf unbestimmte Zeit begründet
werden. Alsdann hört es erst auf, wenn eine der Parteien der andern kündigt.
1) Sprenger, Eigentumserwerb durch Einverleibung in ein Inventar (04).
2) Planck-Greiff Anm. 2 zu § 587. 3) Planck-Greiff Anm. 6 zu § 581.