§ 137. Beendigung der Miete. 569
a) beiden Parteien, wenn der Mietvertrag für eine längere Zeit als
dreißig Jahre geschlossen ist, jedoch frühestens für den Schluß des ersten Ka-
lendervierteljahrs des einunddreißigsten Jahrs; nur wenn der Mietvertrag auf
die Lebenszeit einer der Parteien (nicht auch ihrer Angehörigen) abgeschlossen
wurde, ist diese Kündigung unzulässig, mag dadurch auch die Mietzeit auf weit
mehr als dreißig Jahre erstreckt werden (567);
b) dem Vermieter und den Erben des Mieters, wenn der Mieter stirbt;
doch darf die Kündigung nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zu-
lässig ist (569);
c) dem Vermieter und dem Konkursverwalter, wenn über das Vermögen
des Mieters Konkurs eröffnet ist (s. Konk.-Ordn. 19); kündigt der Konkursver-
walter, so ist der Mieter schadensersatzpflichtig (s. Konk Ordn. 20);
d) dem Mieter, wenn er zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages Be-
amter, Geistlicher, Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt oder Militär=
person war und demnächst nach einem andern Ort versetzt wird; doch gilt dies
Kündigungsrecht nur für die Räume (Wohnung, Stallung u. dgl.), die er für
sich oder seine Familie an dem bisherigen Wohn= oder Garnisonort gemietet
hat; die Kündigung darf, wie in dem Fall b, nur für den ersten Termin er-
folgen, für den sie zulässig ist (570);
e) dem Mieter, wenn der Vermieter ihm die Erlaubnis zur Überlassung
der Mietsache an einen Dritten grundlos verweigert (549 1);
f) dem Erwerber der Mietsache, wenn er die Sache durch eine Zwangs-
versteigerung oder eine freihändige Veräußerung des Konkursverwalters er-
wirbt; die Kündigung darf, wie in den Fällen d, d, nur für den ersten Termin
erfolgen, für den sie zulässig ist (RZwes. 57; Konk Ordn. 21 III); erfolgt
sie, so ist der ursprüngliche Vermieter schadensersatzpflichtig.“
5. In andern Fällen kann endlich das Mietverhältnis, mag es für be-
stimmte oder für unbestimmte Zeit begründet sein, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Die hierher gehörigen Fälle sind bereits
früher erwähnt (s. oben S. 555i, 557y, 558 6, 562u).
6. Wenn der Mieter, nachdem das Mietverhältnis durch Zeitablauf oder
Kündigung aufgehoben ist, dennoch den Gebrauch der Mietsache tatsächlich ohne
Widerspruch des Vermieters fortsetzt, liegt hierin eine stillschweigende Ver-
längerung jenes Mietverhältnisses. Ist eine der Parteien mit der Verlängerung
nicht einverstanden, so muß sie es binnen einer Frist von zwei Wochen der
Gegenpartei erklären; die Frist beginnt für den Mieter mit der Fortsetzung
des Gebrauchs, für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der
Fortsetzung Kenntnis erlangt; erfolgt eine derartige Erklärung nicht, so gilt
das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert; im übrigen bleiben
die Bestimmungen des bisherigen Mietvertrages in Kraft (568).
4) N. 63 S. 67.