570 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Folgerungen.
Diese Regel setzt aber voraus, 1. daß der Mieter nicht vor Ablauf der vierzehntägigen
Frist den Gebrauch der Mietsache aufgibt, 2. daß Mieter und Vermieter während der Frist
imstande waren, eine die Fortsetzung des Mietverhältnisses ausschließende Erklärung ab-
zugeben. Die Regel ist also z. B. unanwendbar, wenn der Mieter oder Vermieter ein Geistes-
kranker ohne Vormund ist.
7. Die Kündigung ist eine einseitige aber empfangsbedürftige Erklärung,
wirkt also nur, wenn sie zur bestimmten Zeit bei der Gegenpartei eingeht. Im
übrigen ist sie formlos und bedarf namentlich der Angabe des Kündigungs-
grundes nicht. “
Doch fordern Treu und Glauben, daß der Kündigende der Gegenpartei wenigstens auf
Verlangen den Kündigungsgrund angibt; verletzt er diese Pflicht, so ist er schadensersatz-
pflichtig, während die Kündigung selber auch in diesem Fall wirksam bleibt.? — Sind bei
dem Mietverhältnis mehrere Mieter oder Vermieter beteiligt, so muß die Kündigung von
allen an alle erklärt werden (s. 356); nur eine ungesunde Wohnung wird von jedem
einzelnen Mieter gekündigt werden können.?
8. Von Rechts wegen erlischt das Mietverhältnis mit dem zufälligen
Untergange der Mietsache.
9. a) Die meisten der vorstehenden Regeln können vertragsmäßig ab-
geändert werden. So ist es namentlich zulässig, daß die Parteien bei einem
Mietvertrage auf unbestimmte Zeit Kündigungsfristen vereinbaren, die länger
sind als die gesetzlichen; doch darf alsdann der Mietvertrag, sobald einer der
zu 4 genannten Umstände eintritt, geradeso wie ein auf bestimmte Zeit ge-
schlossener Vertrag, also unter Einhaltung nicht der vereinbarten längern,
sondern der gesetzlichen kürzern Kündigungsfrist, aufgekündigt werden.
b) Ungültig ist eine Vereinbarung, die der Regel zu 3 irgendwie wider-
spricht oder den Regeln zu 4 à o, c, f zuwider die Kündigung erschwert oder
das Kündigungsrecht des Mieters einer ungesunden Wohnung einschränkt.
II. In gleicher Art wie das Miet= wird auch das Pachtverhältnis
beendigt. Nur folgende Abweichungen greifen Platz.
1. Ist bei der Pacht eines Grundstücks oder eines Rechts die Pachtzeit
nicht bestimmt oder wird die Pacht unter Einhaltung der gesetzlichen Kün-
digungsfrist vor Ablauf der bestimmten Zeit gekündigt, so ist die Kündigung
nur für den Schluß eines Pachtjahrs zulässig; die Kündigung muß spätestens
am ersten Werktage des halben Jahrs erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht
endigen soll (595).
2. Die vorzeitige Kündigung der Pacht aus dem Grunde, daß der
Pächter versetzt wird oder der Verpächter die Überlassung des Pachtgrundstücks
an einen Dritten nicht gestatten will, ist unzulässig (596 I, III). Stirbt der
Pächter, so haben nur seine Erben ein Kündigungsrecht, nicht auch der Ver-
pächter (596 1I).
5) Endemann 1 § 1704; Mittelstein S. 358. 6) RH. 17 Nr. 48; 21 Nr. 82.
7) Mittelstein S. 316. 8) Endemann 1 8s 170“.
9) Abw. Mittelstein S. 320 17. 10) RG. 66 S. 216.