§ 139. Annahme der Schenkung. Form der Schenkung. 575
Zuwendung nachträglich zur Schenkung. II. D. fordert von E. die Bezahlung von 1000 Mk.,
die dieser ihm schuldig sei; E. bestreitet die Schuld, will aber die 1000 Mk. dem D. schenken;
D. lehnt die Schenkung als solche ab; schließlich einigen sich D. und E. dahin, daß die Zahlung
erfolgen, der Grund der Zahlung aber dahingestellt bleiben solle. Hier liegt eine Schenkung
nicht vor, auch wenn nachträglich bewiesen wird, daß D. von E. nichts zu fordern hatte.
III. F. teilt der Reichsbank mit, daß er sie soeben absichtlich durch Verbrennen einer Reichs-
banknote von 100 Mk. um diesen Betrag bereichert habe, und fordert sie auf, binnen vier
Wochen die Annahme der Schenkung zu erklären; die Reichsbank widerspricht sofort. Hier
muß die Reichsbank ihre Bereicherung an F. herausgeben.
6. Nicht als Schenkung gelten die später im Erbrecht zu besprechenden
Verfügungen von Todes wegen (Testament und Erbvertrag); denn sie sind ge-
setzlich besonders geregelt, so daß das Schenkungsrecht keine Anwendung auf sie
findet.
7. Gleichgültig ist, ob der Urheber der Zuwendung die Absicht hatte, mit
ihr dem Empfänger eine Gunst zu erweisen (animus donandi im engern
Sinn) oder ob er mit seiner Zuwendung andre, vielleicht rein egoistische
Zwecke verfolgt.
Beispiele. I. A. „schenkt" dem Fiskus in einer bisher verkehrsarmen Gegend ein
Grundstück lediglich in der Erwartung, daß der Fiskus dort bauen und daß infolgedessen
der Wert der andern Grundstücke, die ihm in der Gegend gehören, steigen werde. Hier liegt
eine Schenkung nicht bloß dem Namen, sondern der Sache nach vor. II. Kaufmann B.
sendet dem C. eine Flasche Pomeril unentgeltlich zu, lediglich in der Erwartung, ihn dadurch
als Kunden zu gewinnen. Hier liegt gleichfalls eine Schenkung vor.
II. Gegenstand einer Schenkung können Güter aller Art sein, also nicht
bloß Sachen, sondern auch Rechte, die Befreiung von einer Last usw.
Beispiele siehe oben zu 1 1.
III. 1. Der Abschluß des Schenkungsvertrages ist insoweit formbedürftig,
als die Zuwendung des Schenkers darin besteht, daß er dem Beschenkten
irgendeine Leistung verspricht: ein solches Schenkungsversprechen muß gerichtlich
oder notariell beurkundet werden; doch wird der Mangel der Form dadurch
geheilt, daß die versprochene Leistung später tatsächlich vollzogen wird (518).
Dagegen ist der Schenkungsvertrag im übrigen formfrei, also namentlich dann,
wenn die Zuwendung nicht in einem Leistungsversprechen, sondern in einer
Verfügung des Schenkers besteht."
Beispiele. I. A. will dem B. 1000 Mk. schenken. 1. Dies kann er dadurch tun, daß
er das Geld dem B. formlos aushändigt. 2. Er kann es ferner, wenn er bei dem Bankier
C. ein Guthaben von mindestens 1000 Mk. hat, dadurch tun, daß er dem B. seine Forde-
rung gegen C. in Höhe von 1000 Mk. formlos abtritt. 3. Dagegen würde es nicht ge-
nügen, wenn er dem B. einen gewöhnlichen Schuldschein über die 1000 Mk. ausstellte; viel-
mehr würde die Schenkung alsdann erst zustande kommen, wenn er die 1000 Mk. nach-
träglich bezahlte, und er könnte zu dieser Zahlung nicht gezwungen werden. II. D. will
dem E. im Mai sein Pferd schenken; doch soll das Tier noch bis zum 15. Juni in D.#
Besitz bleiben, da D. erst dann ein neues Pferd bekommt. 1. Hier genügt es nicht, wenn
D. sich mündlich oder privatschriftlich verpflichtet, dem E. das Pferd am 15. Juni zu über-
geben. 2. Dagegen ist es genügend, wenn D. das Pferd dem E. sofort durch sog. Besitz-
konstitut übereignet, indem er mit E. ausmacht, daß dieser es ihm leihweise bis zum 15. Juni
8) RG. 53 S. 296.