578 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
wird abgewiesen und hat 180 Mk. Prozeßkosten zu bezahlen. Hier muß A. dem B. 180 Mk.,
nicht aber den vollen Wert der unverjährten Forderung mit 1000 Mk. erstatten.
d) Eine Ausnahme von der Regel zu c gilt, wenn der Schuldner in der
Schenkungsurkunde erklärt, daß er den Schenkungsgegenstand zurzeit noch
nicht im Besitz habe, sondern erst zugunsten des Beschenkten erwerben wolle.
Alsdann steht er nämlich für Mängel im Recht und für tatsächliche Mängel
nicht bloß im Fall der Arglist, sondern schon bei grobem Verschulden ein,
und auch der Umfang des von ihm zu leistenden Schadensersatzes wird wesent-
lich erhöht (523 II, 524 10.
Einzelheiten. I. Die Verschärfung der Haftpflicht des Schenkers gilt in Ansehung tat-
sächlicher Mängel nur bei solchen Sachen, die der Schenker bloß der Gattung nach bestimmt
hatte; in Ansehung von Mängeln im Recht gilt sie dagegen bei allen Schenkungsgegen-
ständen, also auch bei individuell bestimmten. II. Die Verschärfung soll Platz greifen,
wenn der Mangel im Recht oder der tatsächliche Mangel dem Schenker „bei dem Erwerbe
der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist“.
Diese Regel ist offenbar falsch formuliert, soweit sie Mängel im Recht betrifft. Denn erstlich
hätte hier nicht bloß von dem Erwerbe einer „Sache", sondern allgemeiner von dem Er-
werbe eines „Gegenstandes“ gesprochen werden müssen, da Mängel im Recht auch bei Nicht-
sachen, z. B. bei Forderungen, vorkommen können. Zweitens aber kann die Haftpflicht des
Schenkers unmöglich allein von seiner Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis zur Zeit
des Erwerbes des Schenkungsgegenstandes abhängen; die gegenteilige Ansicht ist wenigstens
bei individuell bestimmten Schenkungsgegenständen schlechterdings unhaltbar. 0 III. Die Ver-
schärfung des Umfanges der Haftpflicht besteht bei Mängeln im Recht darin, daß der Schenker
dem Beschenkten Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Schenkungsversprechens, also regel-
mäßig den vollen Wert, den der Schenkungsgegenstand ohne den Mangel für den Beschenkten
gehabt haben würde, vergüten muß. Bei tatsächlichen Mängeln gilt dies dagegen nur, wenn
sie vom Schenker arglistig verschwiegen sind; andernfalls muß der Beschenkte sich damit be-
gnügen, daß ihm der Schenker an Stelle des mangelhaften ein mangelfreies Stück liefert. —
Im übrigen wird die verschärfte Haftpflicht des Schenkers ähnlich wie die Haftpflicht des
Verkäufers behandelt, z. B. was die Verjährung der Ansprüche des Beschenkten wegen tat-
sächlicher Mängel betrifft; nur die Regel, daß der Verkäufer den Kaufgegenstand auch freie
von solchen Hypotheken, Pfandrechten u. dgl. liesern muß, die der Käufer beim Kaufabschluß
gekannt hat, ist auf den Schenker nicht übertragen.
e) Eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung gilt im
Zweifel nur für die beiderseitige Lebenszeit, hört also nicht bloß mit dem
Tode des Beschenkten, sondern auch mit dem Tode des Schenkers auf (520).
f) Im Konkurse des Schenkers kann der Beschenkte Ansprüche aus der
Schenkung nicht geltend machen (Konk Ordn. 63 Nr. 4; s. aber auch ebenda
226 Nr. 3).
8) Die Regel zu k ist zwingenden Rechts. Dagegen können die Regeln
zu a—-e vertragsmäßig abgeändert werden. Die Abänderung bedarf aber,
soweit sie dem Schenker ungünstig ist, gerichtlicher oder notarieller Beur-
kundung.
Beispiel. Wenn A. dem B. eine Uhrkette schenkt und übergibt und dabei mündlich
ausdrücklich gewährleistet, daß die Kette massiv golden sei, so ist zwar die Schenkung als
solche, weil sie tatsächlich vollzogen ist, gültig, die Gewährleistung hingegen ist nichtig.
10) Schollmeyer (Aufl. 1) S. 28.