580 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
Schenker verweigert werden, der durch eigne grobe Schuld in Dürftigkeit ge—
raten ist.
Zu beachten ist, daß bei der Regel zu b (und ebenso bei der zu à 2) allgemein von
der Unterhaltspflicht kraft Gesetzes gesprochen wird, so daß also nicht bloß, wie bei der Regel
zu c, die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten und Ehegatten, sondern auch die des Vaters
gegenüber seinen unehelichen Kindern erheblich ist.
c) Gemeinsam gelten für das Rückforderungsrecht zu a wie für das Einrederecht zu b
folgende drei Vorschriften.
a) Bei mehrfachen Schenkungen des nämlichen Schenkers geht die ältere der jüngern
vor (s. 519 II, 528 II). Beispiel: 1906 hat A. dem B. schenkungsweise 100000 Mk., zahlbar
1912, versprochen: 1904 hat er dem C., 1908 hat er dem D. dieselbe Summe schenkungs-
weise bar ausgezahlt: 1910 verliert er den größten Teil seines Vermögens, so daß ihm nur
noch 120000 Mk., obendrein belastet mit der Schenkungsschuld von 1906, übrig bleiben und
seine Einnahmen bloß aus den Zinsen dieses Restvermögens mit 5000 und einem Arbeits-
verdienst von 3000 Mk. bestehn, während für seinen eignen Unterhalt und den der Seinen
jährlich 7500 Mk. erforderlich sind; hier können die Schenkung von 1906 und die von 1908
nicht nebeneinander aufrecht erhalten werden, weil dem A. sonst die Beschaffung jenes Unter-
halts unmöglich gemacht ist; vielmehr ist A. berechtigt, das Geschenk von 1908 zurückzu-
fordern, muß aber, soweit er hiermit durchdringt, das Schenkungsversprechen von 1906 er-
füllen; im Ergebnis kommt also die Rückforderung des jüngeren Geschenks dem älteren
Schenkungsversprechen zugute; dagegen bleibt die Schenkung von 1904 unberührt.
5) Gleichgültig ist, ob der Schenker schon bei Vornahme der Schenkung in bedürftiger
Lage war oder erst später darein geraten ist.
*) Stirbt der Schenker, so geht das Rückforderungs= und das Einrederecht auf seine
Erben nur über, wenn auch seine Unterhaltspflicht auf die Erben übergeht oder wenn es
sich um Rückstände aus seinen Lebzeiten handelt (s. 1615, 1712). Die Erben können also
wegen ihres eignen Unterhalts und ihrer eignen nicht vom Schenker überkommenen Unter-
haltspflichten keines jener beiden Rechte geltend machen.
) Der Schenker kann auf keins der beiden Rechte im voraus verzichten.
4. Macht der Beschenkte sich eines groben Undanks gegen den Schenker
schuldig, so kann dieser die Schenkung ohne Rücksicht auf seine und des Be-
schenkten Vermögensverhältnisse ganz widerrufen (530 1).
a) Eine kasuistische Aufzählung der den Widerruf begründenden Hand-
lungen des Beschenkten versucht das Gesetz nicht. Vielmehr entscheidet im
Streitfall das richterliche Ermessen.
Beispiele. Es wird regelmäßig als „grober“ Undank gelten müssen, wenn der Be-
schenkte mit der Ehefrau des Schenkers Ehebruch begeht, selbst wenn die Eheleute getrennt
voneinander leben. Dagegen wird der Ehebruch nur „leichter" Undank sein, wenn die Ehe-
frau so viele Liebhaber hatte, daß es auf einen mehr oder weniger nicht ankam.
b) Der Widerruf kann vom Schenker persönlich oder von einem mit
gehöriger Vertretungsmacht ausgerüsteten Stellvertreter erklärt werden. Die
Erben des Schenkers haben dagegen ein Widerrufsrecht nicht, es sei denn, daß
der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder am
Widerruf gehindert hat (530 II); hat aber der Schenker oder sein Stellver-
treter den Widerruf erklärt, so geht das Recht auf Rückforderung der Schenkung
unbeschränkt auf die Erben über.
c) Der Widerruf geschieht durch eine formlose Erklärung gegenüber dem
Beschenkten (531 I). Der Angabe des Grundes bedarf es nicht.