586 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
(etwa dann, wenn A. die B. bisher ganz wie sein eheliches Kind erzogen hatte (s. oben
S. 572al). Im ersten Fall kann A. die Auszahlung der noch ausstehenden 1000 Mk. ver-
weigern und die bereits gezahlten 1000 Mk. zurücksordern; im zweiten Fall hat er nur das
erste dieser beiden Rechte; im dritten Fall hat er keins der Rechte.
V. Besondre Regeln gelten ferner für die Schenkungen auf den Todes-
fall. Doch ist davon erst im Erbrecht zu reden.
VI. Die eihe.
8 141.
I. Bei der Leihe (commodatum) verpflichtet sich die eine Partei, der
Verleiher, der andern Partei, dem Entleiher, den Gebrauch einer Sache un-
entgeltlich zu überlassen (598). Sie bildet also einen vollkommenen Gegensatz
zur Miete.
Das ist um so mehr zu betonen, als dieser Gegensatz dem täglichen Sprachgebrauch
unbekannt ist; denn andernfalls müßte man z. B. nicht von Leih-, sondern von Miet-
bibliotheken sprechen.
Ubrigens ist es mit dem Begriff eines Leihgeschäfts durchaus vereinbar, daß der Ent-
leiher sich zu gewissen Gegenleistungen an den Verleiher oder in dessen Interesse ver-
pflichtet, z. B. daß er verspricht, für das geliehne Pferd ein neues Zaumzeug anzuschaffen.!
Denn nicht jede Gegenleistung ist ein Entgelt.
Zu der Schenkung steht die Leihe nicht in Gegensatz. Im Gegenteil gibt es Leihen,
die zugleich Schenkungen sind, etwa die Leihe eines Wohnhauses auf 30 Jahre.
II. Gegenstand der Leihe können nur Sachen sein, und zwar regelmäßig,
wie bei der Miete, nur unverbrauchbare.
III. Für den Abschluß des Leihvertrages gelten die allgemeinen Regeln.
Es ist also unrichtig, daß der Leihvertrag notwendig „Realvertrag“ sei, d. h.
erst durch die tatsächliche Ubergabe der Leihsache seitens des Verleihers an
den Entleiher zustande komme. Vielmehr können sich die Parteien über die
zukünftige Ausleihung einer Sache auch schon im voraus formlos rechts-
verbindlich einigen. Ein Grund, in dieser Einigung einen bloßen Vorver-
trag über ein erst inskünftig durch tatsächliche Hingabe der Leihsache abzu-
schließendes Leihgeschäft zu sehn, ist nicht erfindlich; müßte man doch andern-
falls auch die Vermietung einer Wohnung in der Zeit zwischen dem Vertrags-
schluß und der ÜUbergabe der Wohnung an den Mieter nicht für einen fertigen
Mietvertrag, sondern für einen bloßen Vorvertrag über die dereinstige Ver-
mietung der Wohnung erklären. 2
IV. 1. Die Leihe begründet ein unvollkommen zweiseitiges Schuldver-
hältnis unter den Parteien (s. oben S. 370). Demnach unterliegt sie den für
gegenseitige Verträge geltenden Regeln nicht.
1) Abw. Planck-André Anm. 8 zu § 598.
2) Abw. Enneccerus 1 8§ 360 5 4