Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

588 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
3. Die Verpflichtungen beider Parteien können nach Belieben vertragsmäßig verschärft 
und ermäßigt werden. 
V. 1. Die Leihe kann auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, sei es, daß 
die Leihzeit kalendermäßig festgesetzt wird, sei es, daß sie sich aus dem Zweck 
der Leihe ergibt. Dann endigt sie, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit 
dem Ablauf jener Zeit (604 J, ID. 
Beispiele. Ein Buch wird „auf drei Tage“, „zum Durchblättern“ „zur Benutzung beim 
Examen“ ausgeliehn. 
2. Die Leihe kann aber auch auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. 
Dann endigt sie erst, wenn eine der Parteien kündigt. Die Kündigung kann, 
anders als bei der Miete, jederzeit erfolgen, ohne Einhaltung irgendeiner 
Kündigungsfrist (604 III). 
3. Die Zeitbestimmung zu 1 gilt im Zweifel nur gegen den Verleiher 
(271 II). Der Entleiher ist also zur Rückgabe der Leihsache auch vor Ablauf 
der Leihzeit befugt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. 
4. Unter Umständen ist aber auch der Verleiher an die Leihzeit nicht ge- 
bunden, sondern kann die Rückgabe schon vor Ablauf der Leihzeit, ohne Ein- 
haltung einer Kündigungsfrist, fordern, nämlich (605): 
a) wenn der Entleiher die Sache mißbraucht, sei es, daß er sie in ver- 
tragswidriger Art gebraucht, sei es, daß er sie durch Vernachlässigung der ihm 
obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet, 
b) wenn der Verleiher infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes selber 
der Sache bedarf, 
I) wenn der Entleiher stirbt. 
5. Von Rechts wegen erlischt die Leihe mit dem Untergange der Leihsache. 
6. Die Regeln zu 1—4 können vertragsmäßig beliebig abgeändert werden. Namentlich 
kann sich der Verleiher das Recht ausbedingen, die Leihsache nach Willkür zurückzufordern, 
auch wenn der Entleiher sie noch gar nicht zu gebrauchen in der Lage war. 
VII. Das Darlehn.] 
8 142. 
I. 1. a) Beim Darlehn (mutuum) überträgt eine Partei, der Dar- 
leiher, eine gewisse Menge vertretbarer Sachen auf die Gegenpartei, während 
die Gegenpartei, der Darlehnsschuldner, sich zur Rückerstattung des Emp- 
fangenen in Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet (607). 
b) Sonach ist das Darlehn ein Umsatzgeschäft wie Kauf und Tausch: 
denn der Darleiher soll die Darlehnssachen dem Schuldner „übertragen", nicht 
aber ihm bloß den Gebrauch der Sachen überlassen. Daraus ergibt sich zu- 
gleich, daß das Darlehn in scharfem Gegensatz zu Miete, Pacht und Leihe steht: 
denn während Mieter, Pächter und Entleiher nach Ablauf der Vertragszeit 
1) Lübbert, Jahrb. f. Dogm. 52 S. 313; Regelsberger, ebenda 52 S. 410; Hohen- 
stein z. Darlehnslehre (Diss.).
	        
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