Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

8 142. Darlehnsvertrag. 591 
Schuldner besonders übernommen werden. Sie unterliegt den allgemeinen 
Regeln des Zinsrechts (s. oben S. 379). 
Allerdings stellt BGB. 608 eine besondre Regel für Darlehnszinsen auf. Indes ist 
diese Regel ungenau formuliert, weil sie, wie es scheint, auf Zinsen nicht paßt, die monats- 
weise bemessen sind. Soweit sie aber wirklich zutrifft, gilt sie ganz gleichmäßig auch für 
andre vertragsmäßige Zinsschulden, s. oben S. 381 VII. 
c) Eine Verpflichtung bezüglich der dargeliehenen individuellen Sachen 
liegt dem Schuldner in keiner Weise ob. Wie er einerseits deren Gefahr trägt, 
so kann er andrerseits auch frei über sie verfügen, sie nach Gutdünken ge- 
brauchen, verbrauchen, mißbrauchen usw. Regelmäßig kommt ihm auch formell 
das Eigentum der Sachen zu. 
d) Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtungen nicht, so gelten die all- 
gemeinen Regeln. Hervorzuheben ist, daß bei einem bloßen Teilverzuge des 
Schuldners dem Darleiher ein Recht, von dem ganzen Vertrage zurückzutreten 
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages zu verlangen, 
nur in seltenen Ausnahmefällen zusteht (s. 326 1, 325, 283, 280). Nament- 
lich kann der Darleiher, wenn der Schuldner mit der Zinszahlung säumig ist, 
nicht etwa sofort das Darlehnskapital zurückfordern: das sofortige Kündigungs- 
recht des Vermieters bei zweimaligem Zinsverzuge des Mieters ist auf das 
Darlehn nicht übertragen. 
e) Die Ansprüche des Darleihers gelten im Konkurse des Schuldners 
als gewöhnliche Konkursforderungen. Selbst wenn die dargeliehenen Sachen 
noch unverändert in der Konkursmasse vorhanden sind, hat der Darleiher an 
ihnen weder ein Aus= noch ein Absonderungsrecht. 
4. Ist es streitig, ob die Parteien ihren Verpflichtungen genügt haben, 
so gelten die allgemeinen Beweisregeln; der Darleiher muß also grundsätzlich 
die Hingabe der Darlehnssachen, der Schuldner deren Rückgewähr beweisen. 
5. Die Verpflichtungen des Darleihers und — praktisch wichtiger! — die des Dar- 
lehnsschuldners, können vertragsmäßig beliebig verschärft oder ermäßigt werden. So kommt 
es beim Gelddarlehn vor, daß der Darlehnsschuldner nicht die ihm dargeliehene Summe, 
sondern eine größere zurückzuzahlen hat; der Unterschied beider Summen wird oft als Damno, 
Agio, Provision bezeichnet. So bedingt sich der Darleiher häufig aus, daß er von dem Ver- 
trage zurücktreten dürfe, wenn der Schuldner eine Zinszahlung länger als eine Woche ver- 
zögere usw. — Nicht selten kommen auch sog. „unkündbare“ Darlehne vor: I. Der 
Darleiher kann die Rückerstattung des Darlehns fordern, der Schuldner kann sie aber seiner- 
seits nicht anbieten; das Darlehn ist also, wenn der Darleiher will, ewig. II. Der Schuldner 
kann die Rückerstattung anbieten, der Darleiher kann sie aber seinerseits nicht sordern; das 
Darlehn ist also, wenn der Schuldner will, ewig. III. Weder kann der Darleiher die Rück- 
erstattung fordern noch der Schuldner sie anbieten; das Darlehn ist also, wenn eine von 
beiden Parteien es will, ewig. In Wirklichkeit sind aber diese unkündbaren „Darlehne“ 
Rechtsgeschäfte andrer Art, z. B. Schenkungen oder Kaufgeschäfte.? — Über die öffentlichen 
Anleihen s. unten im 2. Bande. 
V. 1. Das Darlehnsverhältnis wird oft auf bestimmte Zeit begründet 
7) Vgl. aber Ortmann Anm. 11 zu § 609; Crome 2 § 249 15.
	        
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