Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 142. Darlehnsvorvertrag. § 143. Dienstvertrag. 593 
zusage in den jetzigen schlechten Verhältnissen, so hat der Darleiher kein Rück- 
trittsrecht, mag er auch den Schuldner damals für durchaus „sicher“ gehalten 
haben. 
VIII. Der Dienstvertrag. 
1. #er gewöhnliche Bienstvertrag. 
a) Begriff. Abschluß des Vertrages. 
§ 143. 
I. 1. Beim Dienstvertrage (locatio conductio operarum) verpflichtet 
sich die eine Partei, der Dienstschuldner, zur Leistung von Diensten, während 
die andre Partei, der Dienstberechtigte oder Dienstempfänger, die Leistung einer 
Vergütung verspricht (611). 
Der Dienstvertrag hebt sich von allen andern bisher besprochenen Verträgen auf das 
schärfste ab. Faßt man freilich die einzelnen Dienste oder die gesamte Arbeitskraft des 
Menschen als „Güter“ auf, so kann man den Dienstvertrag auch als eine Art des Kaufs 
oder Tausches oder als ein Seitenstück zur Miete oder Pacht ansehn: der Dienstempfänger 
kauft fremde Dienste oder tauscht sie gegen eine Vergütung ein; er mietet oder pachtet eine 
fremde Arbeitskraft. Indes ist hiermit rechtlich nichts gewonnen. Denn die Dienste und 
die Arbeitskraft des Menschen sind „Güter“ eigenster, zartester Art und heischen von selbst 
eine durchaus andre Behandlung, als sie den sonstigen verkauf= und vertauschbaren, vermiet- 
und verpachtbaren Gütern zuteil wird. Das bürgerliche Gesetzbuch vermeidet es deshalb 
mit Recht, den Dienstvertrag mit dem Kauf oder mit der Miete zusammenzustellen. Damit 
soll aber nicht geleugnet werden, daß der Dienstvertrag in einigen Beziehungen zwar nicht 
dem Kaufe, aber doch der Miete analog geregelt ist, namentlich was die Behandlung der, 
Dienst= und Mietzeit betrifft (s. 614, 620). 
Über den Unterschied zwischen Dienstvertrag, Werkvertrag und Auftrag siehe unten 
88 147 I1, 2, 150 I. 
2. a) Der Dienstvertrag kann eine rechtliche ÜUberordnung des Dienst- 
empfängers über den Dienstschuldner mit sich bringen, so daß jener zur Herr- 
schaft, zum Dienstherrn, dieser zum Diener, zum Angestellten wird; derartige 
Verträge seien als Anstellungsverträge bezeichnet (622). Ebensogut kann 
der Dienstvertrag aber auch den Dienstberechtigten und den Dienstschuldner recht- 
lich auf die gleiche Stufe stellen, so daß dieser von jenem nicht abhängiger ist 
als sonstige Schuldner von ihren Gläubigern; derartige Verträge seien freie 
Dienstverträge genannt. 
Beispiele. Anstellungsverträge sind die Dienstverträge des Gesindes, der Leibärzte, 
der Handlungsgehülfen. Freie Dienstverträge sind die Dienstverträge der selbständigen 
Waschfrauen, der Hausärzte, der Handlungsagenten. 
  
1) Hachenburg, Dienstvertrag u. Werkvertrag (98); Isay, Geschäftsführung (00); 
Lotmar, Arbeitsvertrag (02, 08); G. Rümelin, Dienstvertrag u. Werkvertrag (05); Opet, Arch. 
f. ziv. Pr. 86 S. 155; ders., Theaterrecht (97) S. 159; Marwitz, Bühnenengagementsver- 
trag (02); Schall, Jahrb. f. Dogm. 52 S. 1; Köhne, Arch. f. BR. 29 S. 46; Rabel, Haft- 
pflicht des Arztes (04). 
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. I. 38
	        
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