596 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
hat.“ Beide Verträge werden vielfach nach den nämlichen Regeln (z. B. nach BGB. 537.
544, 613, 618, 624, 626) zu behandeln sein. Doch ist ihre völlige Gleichstellung nicht durch-
führbar; so kommen z. B. BGB. 565, 571 auf ersteren, BGB. 621, 630 auf letzteren
Vertrag nicht zur Anwendung. Wichtig vor allem ist: der Mieter ist „Besitzer“", der Dienst-
schuldner gilt dagegen regelmäßig nur als unselbständiger „Inhaber“ der Wohnung.
2. Der Dienstschuldner muß auf die Vergütung ein festes Recht haben;
eine freiwillige „Gratifikation“ des Dienstempfängers gehört also nicht hierher.
3. Die Vergütung muß ein Entgelt für die Dienstleistungen des Dienst-
schuldners darstellen, sei es nun ein ehrenvolles „Honorar", sei es einen ge-
wöhnlichen „Lohn". Sie muß also im Vertrage den Diensten als gleichwertig
gegenübergestellt sein. Deshalb gehört eine Vergütung nicht hierher, die nach
der Absicht der Parteien den Wert der Dienstleistung übertreffen oder dahinter
zurückbleiben oder unabhängig von ihm sein soll.
Beispiel. A. nimmt eine entfernte Verwandte B. in sein Haus, mit der Verpflichtung,
der Hausfrau behülflich zu sein. Hier kann dieser Vertrag ein Dienstvertrag oder ein un-
entgeltlicher Auftrag oder eine Schenkung unter einer Auflage sein, je nach dem Wert, den
die Parteien der freien Wohnung und Verpflegung der B. im Hause A.s einer-, den Hülfs-
leistungen der B. andrerseits beilegen. Wichtig wird die Frage namentlich, wenn die B. er-
krankt (s. unten § 144 III, 3c).
4. Daß der Dienstempfänger für die Dienstleistung eine Vergütung zu
entrichten habe, braucht nicht ausdrücklich festgesetzt zu werden. Vielmehr gilt
die Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Um-
ständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (612 1).
Beispiel: ich lasse von einem Burschen, der sich auf einer Fußpartie zu mir gesellt,
mein Reisegepäck tragen; der Bursche ist kein gewerbsmäßiger Gepäckträger, sondern der
Sohn eines reichen Bauern; dennoch ist er auch ohne Vereinbarung lohnberechtigt.
5. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehn
einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermanglung einer Taxe die übliche
Vergütung als vereinbart anzusehn (612 I.); erst wenn es auch an einem
„üblichen“ Vergütungssatz fehlt, ist auf die allgemeine Regel zurückzugreifen,
laut deren die Höhe der Vergütung vom Dienstschuldner nach billigem Er-
messen festzusetzen ist (316).
Beispiele. I. Taxen bestehn für die Dienstverträge der Arzte. II. Übliche Sätze finden
sich bei den Dienstverträgen der Privatschullehrer. III. Das Bestimmungsrecht des Dienst-
schuldners greift bei den Dienstverträgen berühmter Gesanglehrer Platz.
IV. Außer den durch den Begriff des Dienstvertrages bestimmten Haupt-
können sowohl dem Dienstschuldner wie dem Dienstempfänger vertragsmäßig
noch Nebenleistungen auferlegt werden. Es gelten dafür ähnliche Regeln wie
bei Kauf und Miete (s. oben S. 484, 552).
Beispiele. Es kann vereinbart werden, I. daß der Dienstschuldner nicht bloß die Be-
arbeitung eines bestimmten Stoffs vorzunehmen, sondern auch den Stoff selber zu liefern
hat, II. daß der Dienstempfänger nicht bloß die ihm zu leistenden Dienste zu vergüten,
sondern auch den Arbeitsraum und die Arbeitswerkzeuge zu beschaffen hat.
4) Siehe Lotmar 1 S. 687.