8 143. Abschluß des Dienstvertrages. 597
V. Der Dienstvertrag wird stets auf Zeit abgeschlossen: ewige Dienstver-
träge sind unzulässig.
VI. 1. Der Abschluß des Dienstvertrages erfolgt, soweit nicht für einzelne
Arten dieser Verträge ein andres bestimmt ist (s. RGewordn. 134 a ff.),
formlos.
2. Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich
öffentlich dazu erboten hat, muß, wenn ihm der Abschluß eines auf die Be-
sorgung solcher Geschäfte gerichteten Dienstvertrages angetragen wird und er
den Antrag nicht annehmen will, die Ablehnung dem Antragsteller unverzüg-
lich anzeigen; verletzt er diese Vorschrift, so verbleibt es zwar bei der Ableh-
nung; der Antragsempfänger ist aber dem Antragsteller wegen Unterlassung
der Anzeige schadensersatzpflichtig (663 Satz 1, 675). Das Nämliche gilt,
wenn der Antragsempfänger sich zur Besorgung der Geschäfte nicht öffentlich,
wohl aber speziell gegenüber dem Antragsteller erboten hatte (663 Satz 2, 675).
Beispiele. A. bewundert auf einer Gesellschaft des B. die großartigen Leistungen des
C., der die ganze Dienerschaft gestellt und geleitet, und der Sängerin D., die nach dem Essen
Arien und Couplets zum Besten gegeben hatte; er spricht insgeheim mit beiden, und diese
erbieten sich, ihm auch bei seiner eignen demnächst stattfindenden Gesellschaft ihre Dienste zu
leisten; er bestellt demgemäß, als der Tag seiner Gesellschaft festgesetzt ist, sowohl den C.
wie die D., erhält aber schließlich von beiden sehr verspätet eine ablehnende Antwort. Hier
ist C. schadensersatzpflichtig, die D. nicht; denn C. soll mit seiner Dienstleistung lediglich
A.3 Geschäfte besorgen, während die D. mit ihren Künsten zugleich ihre eignen Geschäfte
betrieb. Freilich ist diese Entscheidung sehr zweifelhaft, ein Beweis dafür, wie dunkel die
Regel ist, die durch die Entscheidung erläutert werden soll.
Die Regel zu 2 gilt nur, wenn der Antragsempfänger den Antrag „nicht annimmt".
Sie versagt demnach, sobald man im Einzelfall das Schweigen des Antragsempfängers als
Annahme des Antrages aufzufassen hat. Behauptet in einem solchen Fall der Empfänger
nachträglich, daß er in Wirklichkeit nicht habe annehmen wollen, so ist er nicht zu Schadens-
ersatz, sondern zu positiver Vertragserfüllung verpflichtet.
b) Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstschuldner und dem
Dienstberechtigten.
144.
I. 1. Der Dienstvertrag zählt zu den gegenseitigen Verträgen.
2. à) Demnach ist, wenn die Dienstleistung dem Schuldner durch einen
Zufall unmöglich wird, nicht bloß der Schuldner, sondern auch der Dienst-
empfänger befreit: leistet der Schuldner keine Arbeit, so empfängt er auch
keinen Lohn; leistet er nur einen Teil der Arbeit, so empfängt er auch nur
einen Teil des Lohns (323). Man kann also sagen: die Gefahr der Dienst-
leistung hat der Dienstschuldner zu tragen.
b) Eine Ausnahme gilt aber, wenn der Zufall in der Person des Dienst-
schuldners liegt und ihn an der Dienstleistung bloß eine verhältnismäßig un-
bedeutende Zeit behindert: alsdann verbleibt ihm der Anspruch auf die volle
Dienstvergütung (616 Satz 1).